Bußgelder sind ärgerlich. Darüber habe ich mich ja unter anderen hier ausgelassen. Blogleser Topas stieß nun bei „Heise.de“ auf einen Artikel, der dieses Thema berührt: Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn!
So liest man da u.a.:
Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei verkehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Bußgelder in der Regel selber bezahlen. Ist der Arbeitgeber großzügig und übernimmt die “Knöllchen”, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann nämlich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).
Tja, da geht das Finanzamt in meinem Fall leer aus. Auf der bereits bezahlten Strafe bleibe ich sitzen. Mein Chef übernimmt die nicht. Aber zurück zum vorliegenden Fall. Hier hat ein Arbeitgeber, der eine Spedition betreibt, die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen.
Die Richter am Bundesfinanzhof waren jedoch der Meinung, dass es sich dabei um Arbeitslohn handelt, der versteuert werden muss. Ehe ich mich jetzt in Details verlaufe, verlinke ich besser auf diese Seite: Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar.
Da wird dieser Sachverhalt wunderbar erklärt.
Kurios dabei: Noch vor wenigen Jahren entschieden die Münchner Richter übrigens abweichend: In ihrem Urteil vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) beschlossen sie, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen könne, wenn gegen die Fahrer eines Paketdienstes für das Parken in zweiter Reihe oder die Verletzung des Halteverbots Verwarnungsgelder verhängt wurden.
Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn
Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar