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Monat: Oktober 2014

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Die Länder Frankreich und Belgien haben entschieden, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht mehr in der Kabine verbringen dürfen. In Deutschland ist die Politik noch nicht soweit. Das soll sich ändern. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik hat eine entsprechende Empfehlung vorgelegt.

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Wird die deutsche Politik wach?

Das Zusammenspiel von Jan Bergrath (FERNFAHRER), Jutta Steinruck, Raymond Lausberg und ACTIE trägt endlich Früchte. Ein Gesetz ist zum Greifen nah:

bundesrat.de/SharedDocs/TO/927/to-node.html

Hier die Empfehlung des Bundesrates an die Bundesregierung.

Es ist alles vorhanden aus der Petition von Udo Skoppek und aus der Sammlung diverser Bilddokumente über die Zustände auf den Rastplätzen.

truckonline.de/petitionbundestag.pdf

Zum Gesetzentwurf insgesamt:

In den Medien wird immer wieder über Fernfahrer berichtet, die ihre wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte.

Frankreich und Belgien haben nationale Regelungen erlassen, die das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW nicht mehr zulassen. Eine Folge dieser Regelungen ist, dass Fernfahrer vermehrt auf Parkplätze und Raststätten in Deutschland im grenznahen Raum zu Frankreich und Belgien ausweichen, was vor Ort zu problematischen Zuständen führt. Auch von Seiten der Verbände des Güterkraftgewerbes wird daher ein Handlungsbedarf gesehen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW oder dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird.
Diese Regelungen müssen in einem kurzen, angemessenen Zeitraum getroffen werden. Sofern in diesem Zeitraum keine europarechtliche Regelung zustande kommt, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu erlassen.

Diese Regelung sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass Fahrer, die die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort nehmen können, sie während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können.
Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung ist zu schaffen.

Begründung: Es gibt immer wieder Berichte, wonach Fahrer auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten im LKW verbringen (zum Beispiel Jan Bergrath, Frachtführer im Fokus, Fernfahrer 2014 Nummer 8, Seite 26 f). Sie kommen wochenlang nicht nach Hause. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Es ist daher eine Klarstellung im europäischen hilfsweise im deutschen Recht angezeigt, wonach Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Absatz 6 erster Spiegelstrich in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 oder gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe p des AETR nicht im Fahrzeug nehmen dürfen.
Sofern der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder an seinem Wohnort nehmen kann, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Fahrer diese Ruhezeit während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann.
Der Tatbestand soll mit einem Bußgeldtatbestand versehen werden. Die Rechtslage würde damit an die in Frankreich und Belgien geltende Empfehlungen 435/1/14 angeglichen werden.


bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/435…

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Urlaub mit Wohnmobil boomt

Sind es vielleicht die hohen Kosten für die Flüge, die viele Urlauber davor abschrecken Zeile mit dem Flugzeug anzusteuern? Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärt, dass die Flugverkehrssteuer nicht gegen das Grundgesetz verstoße und damit die Hoffnung auf günstigere Flüge für die Verbraucher zunichte gemacht. Und dann sind da noch die anhaltenden Bahnstreiks im Tarifstreik, die wenn keine Friedenspflicht herrscht, jederzeit die ganze Wirtschaft lähmen und vor allem Reisende davon abhalten können ans Ziel zu kommen.

Kurzum: Verbraucher suchen, wenn es um die Fahrt in den Urlaub geht nach Alternativen und das sollte möglichst nicht das eigene Fahrzeug sein. Oder doch? Viele Verbraucher sind schon seit Jahren auf ein Transportmittel umgestiegen, das ihnen letztlich sogar die Hotel- und Übernachtungskosten spart. Die Rede ist vom Urlaub mit dem Wohnmobil. Anders als früher handelt es sich hier längst nicht mehr um ein Transportmittel, das von der Innenausstattung spärlich ist.

Innovative Ausstattung für komfortable Reise

Die Hersteller von Wohnmobilen haben den Trend zu diesem neuen Reisemarkt längst erkannt und stellen nicht nur größere Stückzahlen her, sie haben in den letzten Jahren auch bei der Ausstattung der Wohnmobile neue Innovationen eingebracht, wie drehbare Sitze, die sowohl als ganz normaler Sitze mit Sicherheitsgurt beim Fahren verwendet werden können, wie auch zusammenklappbare Tischkombinationen.
Vor allem im Bereich der Schlafplätze hat sich einiges getan. Diese haben ihren Charakter als „Notbett“ längst verloren. Man fühlt sich in den Wohnmobilen im Schlafbereich heute, als wäre man im heimischen Schlafzimmer.

Wohnmobil

Mit der einzigen Ausnahme, dass man nur sehr kleine Fenster hat und nicht so viel Platz. Es kommt hier natürlich auf die Größe des Wohnmobils an, ob auch für die Kinder entsprechende Betten vorhanden sind oder ob hier nicht doch wieder auf die ausklappbare Variante zurückgegriffen werden muss. Dass ein Wohnmobil heute aber eine Garage mit an Bord hat für einen Kleinwagen, ist auch nichts mehr, was außergewöhnlich bzw. von der Herstellung unmöglich ist.

Campingplätze mit Rund-um-Angebot

Einen großen Teil, dass die Zahlen derer, die mit einem Wohnmobil in den Urlaub starten, gestiegen ist, haben aber auch sicherlich die Campingplätze beigetragen. Diese bieten heute neben einem Stellplatz mit Strom- und Wasseranschluss auch eine eigene Infrastruktur mit einem hervorragenden Restaurant, Spielplatz und Kinderanimation. Liegt der Campingplatz dann noch an einem Badesee, ist auch gleich für auch die Aktivität für den ganzen Tag gesichert. Ansonsten locken in der Nähe der Campingplätze diverse Parks oder andere Attraktionen wie Burgen, Schlösser, Volksfeste oder die herrliche Natur, die zu Wanderungen einlädt.

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Erst Test, dann Verlosung: Zwei Headsets zu gewinnen

Viele von Euch wissen, dass ich beruflich einen Scania fahre. In dem ist in der Kopfstütze des Fahrersitzes eine Freisprecheinrichtung integriert, die über das im Lkw verbaute Radio läuft und über Tasten am Lenkrad bedient wird.
Eigentlich eine tolle Sache. Dumm ist nur, dass meine Gesprächspartner mich schlecht verstehen. Zum einen ist das Mikrofon einfach zu weit vom Kopf entfernt, zum anderen werden Umgebungsgeräusche wie Motorlärm oder Windgeräusche mit übertragen.

Aber als Alternative gibt es ja Bluetooth Headsets. Warum also nicht mal so ein Teil probieren?

Genau diese Möglichkeit hatte ich letzte Woche. Die Firma vxi blueparrott hat mir zwei Sets zur Verfügung gestellt. Zum einen das Xpressway II mit drei verschiedenen Trageoptionen und das BT250-XT+.
Das erste was ins Auge fällt, ist die Größe der Geräte. Heutzutage ist man ja der Meinung, klein ist in.

Nur gibt es halt auch Umgebungen, wo Störgeräusche unterdrückt werden müssen. Das Beispiel Lkw habe ich ja bereits erwähnt. Laut Firmeninfo eliminieren beide Geräte bis zu 95% aller Störgeräusche. Ob dieser Wert wirklich erreicht wird, kann ich logischerweise nicht testen. Also nicht in der Theorie.

Dafür aber in der Praxis. Handgemacht versteht sich. Das heißt, während der Fahrt beide Fenster nach unten. Meine Gesprächspartner (unter uns: auch mein 66-jähriger Papa) bestätigten mir, dass sie mich gut verstehen und nichts von den Außengeräuschen mitbekommem haben. Auch sie konnte ich gut verstehen.
Klar. Das ist kein Labortest. Aber meine Eindrücke zeigen mir, dass vxi hier nicht übertreibt.

Gut. Dann komme ich mal zum Eingemachten. Beide Geräte kommen ja aus den USA, werden aber über einen deutschen Shop vertrieben.
Die Bedienungsanleitungen sind für beide Geräte in deutsch vorhanden.

Ich bleibe mal beim Xpressway II. In der Verpackung findet man die verschiedenen Trageoptionen. Man kann es hinten am Nacken tragen oder auch wie einen Kopfhörer. Also ganz normal über den Kopf.
Natürlich geht es auch klassisch am Ohr.
Ein USB – Ladekabel ist dabei. Anschließen kann man das Gerät sowohl über zwölf, als auch über 24 Volt. Es gibt also keine Probleme im Lkw. Die Bedienungsknöpfe befinden sich am Headset, ebenso der Lautstärkeregler.

Nun zum B250-XT+: Trotz seiner Größe lässt es sich angenehm tragen. Man kann das Teil halt wie einen klassischen Kopfhörer aufsetzen. Vorhanden ist eine Ladestation für 12 und 24 Volt und ein klassisches deutsches Netzteil.
Auch beim B250-XT+ lassen sich die Bedienknöpfe nach kurzer Zeit intuitiv bedienen. Der Mikroarm ist leicht gängig und lässt sich in jede Position hinbiegen.

Headset

Mein Fazit? Von beiden Geräten gefällt mir das vxi Xpressway II mit der Nackentrage-Option eigentlich am besten. Es ist klein und leicht und die Nackenhalterung finde ich angenehm.

Erwerben kann man beide Bluetooth Headsets bei mehreren Händlern. Ich würde einen deutschen empfehlen. Denn dann hat man die Gewissheit, dass eine deutsche Bedienungsanleitung bzw. ein deutsches Netzteil für das B250-XT+ mit geliefert werden.

Tja. Was mache ich nun mit den zwei Geräten? Gut, dass ist eine komische Frage. Da dieser Blog die besten und treuesten Leser überhaupt hat, verlose ich beide Teile unter Euch. Es gibt also zwei Gewinner.

Wer Interesse hat, hinterlässt einfach unter diesem Beitrag bis Freitag, 14. November 2014 einen Kommentar. Vergesst bitte nicht, eine gültige eMail – Adresse anzugeben. Diese werde ich natürlich nur zur Benachrichtigung der beiden Gewinner verwenden.
Mittels “random.org” werde ich direkt nach dem Ende die zwei neuen Besitzer ermitteln.

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Nur mal fix aufs Handy schauen

Laut einer Studie des Versicherungskonzerns Allianz ist Ablenkung am Steuer das am meisten unterschätzte Risiko im Straßenverkehr. Danach ist in Deutschland jeder zehnte Verkehrsunfall maßgeblich durch Ablenkung verursacht. In 30 Prozent aller Verkehrsunfälle spielt dieser Punkt eine Rolle.

Die Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von Autofahrern in Österreich, der Schweiz und Deutschland sowie einer Analyse des gegenwärtigen Forschungsstandes. So gaben immerhin 40 Prozent zu, am Steuer zu telefonieren. Hinzu kommen 43 Prozent, die dazu eine Freisprecheinrichtung nutzen.
Einen Einfluss auf ihre Fahrleistung hat das nach Meinung der meisten Studienteilnehmer allerdings kaum.

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Reifendruckkontrollsystem ab November Pflicht

Ab 1. November 2014 sind in der EU Reifendruckkontrollsysteme in allen Neuwagen vorgeschrieben. Doch was genau sind diese Reifendruckkontrollsysteme?

Reifendruckkontrollsysteme, kurz RDKS, überwachen den Reifendruck bei Kraftfahrzeugen. Diese Kontrollsysteme dienen dazu, durch fehlerhafte Reifen verursachte Unfälle zu verhindern, indem die Fehler rechtzeitig erkannt und so behoben werden können. Zudem kann durch den idealen Reifendruck Kraftstoff gespart und der Reifenverschleiß vermieden werden. Dabei wird zwischen direkten und indirekten Reifenkontrollsystemen unterschieden.

Bei direkten Systemen werden der Luftdruck und die Lufttemperatur über einen Drucksensor gemessen. Dieser Sensor ist innen am Ventil befestigt. Zukünftig sollen diese Sensoren auch direkt im Reifen befestigt werden können.
Die Informationen zum Reifendruck werden über Funk an ein Steuergerät im Fahrzeug übertragen und weisen so darauf hin, wenn ein Druckverlust in einem der Reifen zu erkennen ist. So wird der Fahrer stets über den aktuellen Druckwert informiert.

Indirekte Systeme schließen hingegen von der Drehzahl der Räder auf den Reifendruck und so auch auf einen möglichen Druckverlust. Diese Drehzahl kann im Fahrzeug durch ABSSensoren oder Sensoren für eine Traktionskontrolle erfasst werden.
Indirekte Systeme nutzen hierbei den Abrollumfang und Frequenzeffekt, um den Druck der Reifen überwachen zu können.

Im Vergleich ist das direkte Messsystem teurer, da es im Gegensatz zum indirekten Messsystem eine eigene Hardware benötigt. Jedoch ist es durch das Steuergerät und die Sensormodule deutlich genauer was die Messung angeht, als das indirekte System. Direkte Systeme nutzen bereits vorhandene Hardware im Auto, sodass lediglich eine neue Software vonnöten ist. Autos mit RDKS sind bald z.B. hier erhältlich.

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Überholvorgang muss vor einem Überholverbotsschild beendet sein

Wer auf der Straße erlaubt überholt, muss den Überholvorgang vor einem Überholverbotsschild beendet haben. Notfalls, so das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung, muss der Überholende sich zurückfallen lassen und den ganzen Vorgang abbrechen.

Das Gericht bestätigte das Bußgeld gegen einen Lkw-Fahrer, der auch nach dem Überholverbot weiter an anderen Fahrzeugen vorbeigezogen war. Seine Verteidigung: Es habe keine Lücke gegeben, um nach rechts einzuscheren.

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Status? Schnee!

Gestern Mittag in der Nähe von Ancona an der Adria bei zwanzig Grad im T-Shirt rum gerannt und abends am Brenner durch Schnee gewühlt. Dieser Klimawandel ist nicht gut für meinen Körper. Ich brauche so langsam Herztabletten.

Schnee am Brenner

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