{"id":6624,"date":"2016-08-20T23:08:06","date_gmt":"2016-08-20T21:08:06","guid":{"rendered":"https:\/\/truckonline.de\/blog\/?p=6624"},"modified":"2016-08-21T18:54:57","modified_gmt":"2016-08-21T16:54:57","slug":"gastbeitrag-be-und-entladen-haftung-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/truckonline.de\/blog\/2016\/08\/20\/gastbeitrag-be-und-entladen-haftung-versicherung\/","title":{"rendered":"Gastbeitrag: Be- und Entladen, Haftung, Versicherung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Be- und Entladen, Haftung, Versicherung <\/strong><br \/>\n<em>Von Gregor Ter Heide<\/em><\/p>\n<p>Theorie und Praxis sind im G\u00fcterverkehr, auch bei der Be- und Entladung vom LKW, zwei ganz<br \/>\nverschiedene Welten. Wer bringt diese allt\u00e4glichen Wirklichkeiten, mit der Theorie f\u00fcr BKF bei<br \/>\nihrer allt\u00e4glichen unfreiwilligen Arbeit, nun endlich in Ordnung.<br \/>\nDas Problem der BKF, kennen eigentlich nur die Praktiker der Be- u. Entlade -t\u00e4tigkeiten selbst aus der eignen Erfahrung. Diese<br \/>\nwiderrechtliche, meistens Versicherungslose und haftungsrechtliche Knechtschaft geh\u00f6rt eigentlich<br \/>\nschon immer abgeschafft, damit dieses elendige Rampen-Problem innerhalb der ganzen EU,<br \/>\nendg\u00fcltig in die \u201eGeschichte des gewerblichen G\u00fcterkraftverkehrs\u201c abgelegt werden kann.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><!-- Continue Reading --><\/p>\n<p>Das Be- und Entladen der LKW wird fast schon f\u00fcr die BKF, als eine \u201eSelbstverst\u00e4ndlichkeit\u201c beim Absender<br \/>\nund Empf\u00e4nger der Fracht vorausgesetzt. Theoretisch und juristisch sind es allerdings auch andere<br \/>\nberufsfremde Arbeiten, die berufsbedingt beim BKF im Arbeitsvertrag nach den Nachweisgesetz<br \/>\n(NachwG) grunds\u00e4tzlich nicht beinhaltet sein sollten, da diese T\u00e4tigkeiten nicht zum eigentlichen<br \/>\nBerufsbild des BKF und damit auch nicht zu seinem Aufgabenbereich geh\u00f6ren. Mit dem<br \/>\narbeitsvertraglichen Haftungsrecht und Versicherungsrecht gibt es dabei erhebliche Probleme,<br \/>\nwenn der BKF be- und entladet. Hierzu m\u00fcsste vor allem auch zum Beruf des BKF, ein zus\u00e4tzlicher<br \/>\nArbeitsvertrag abgeschlossen werden, wobei die dementsprechende Anmeldung bei der gesetzlich<br \/>\nvorgeschriebenen zust\u00e4ndigen Unfall-Versicherung, die z.B. als die Berufs- Genossenschaft f\u00fcr<br \/>\nGrosshandel- und Lagerei, f\u00fcr Be- und Entladungen der LKW zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><strong>Kurzer Abschnitt zur Geschichte<\/strong><\/p>\n<p>Ab Mitte der 1970ger Jahre wurden die Fernfahrer ge\u00e4rgert, denn zu Recht regten sie sich \u00fcber<br \/>\nAldi, Lidl &amp; Co. auf, die ihr Ablade-Personal abgezogen hatten und nun vom Fernfahrer verlangten,<br \/>\ndas sie das Entladen der Paletten Waren erledigten sollten. Vorher hatte es auch die zus\u00e4tzlichen<br \/>\nT\u00e4tigkeiten bei Be- und Entladungen gegeben, wobei es daf\u00fcr auch Geld gab und hatte nur nicht in<br \/>\ndem Ausma\u00dfe stattgefunden. Vor der \u00d6lkrise 1974 wurden sehr dringlich Fernfahrer gesucht<br \/>\nwurden, wobei es 1970 die Arbeitslosigkeit 0,7 % gab, die 1975 dann auf 4,7 % anstieg.<\/p>\n<p>Nach der \u00d6lkrise, nahm die Verhandlungsmacht der gro\u00dfen Discounter erheblich zu, da sie sehr gro\u00dfe<br \/>\nWarenbestellungen, die \u00fcber das ganze Jahr verteilt abrufbar sein sollten, beim Einkaufspreis mit<br \/>\ndem Hersteller verhandelten und viel Waren bestellten. Die Warenpreise wurden so eng kalkuliert,<br \/>\ndas das Entladepersonal vom Hersteller-Werk bei der Warenanlieferung mit einbezogen wurde.<br \/>\nDiesen Auftrag dann die sog. Haus-Spedition als guten Auftrag \u00fcber das ganze Jahr verteilt bekam,<br \/>\num die Bestellungen irgend wann und wo in Deutschland angeliefert werden musste.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich, selbstverst\u00e4ndlich war, dass der Fernfahrer ohne es zu wissen, auch als Entladepersonal benutzt<br \/>\nwerden sollte. Eigentlich h\u00e4tte das Werk eine Person zum Entladen mit dem LKW mitfahren lassen<br \/>\nm\u00fcssen, da haftungs- und versicherungsrechtlich beim Abladen ein Problem entstehen k\u00f6nnte.<br \/>\nDas war den Discountern auch bekannt, sodass dann das Personal an Hand der Anzahl der<br \/>\nFlurf\u00f6rderfahrzeuge (sog. Ameise), extra bei der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen BG versichert wurde.<br \/>\nAlso bekam der Fernfahrer eine Einweisung laut Papier, die er unterschreiben musste, indem er<br \/>\nbekundete, das er die Technik beherrschte und daf\u00fcr haftet. Somit musste also der Fernfahrer mit<br \/>\nder elektr. betrieben Ameise zum Erf\u00fcllungsgehilfe des Warenempf\u00e4ngers, indem er die EUROoder<br \/>\nEPAL- Paletten \u2013 nat\u00fcrlich unfreiwillig \u2013 abladen musste. Dadurch bekam der Frachtf\u00fchrer<br \/>\nbzw. das Transport-Unternehmen, etwas mehr an Frachtpreis bezahlt, das aber nicht an den<br \/>\nFernfahrer weitergegeben wurde. Davon wussten die Fernfahrer nat\u00fcrlich nix und regten sich zu<br \/>\nRecht auf, dass sie nun f\u00fcr mindestens eine Stunde bei jeden Gro\u00dflager, deren billige Ablade-<br \/>\nMaloche machen mussten.<\/p>\n<p>Die Fernfahrer schimpften: \u201eErst lassen die uns bis zu sechs Stunden rumstehen, m\u00fcssen auf die<br \/>\nAnzeigetafel stieren, um zu sehen wann &amp; an welchem Tor wir dran sind und zum Dank, d\u00fcrfen wir<br \/>\nauch noch selber abladen\u201c.<br \/>\nMorgens musste, laut dem Auftraggeber, vom BKF genau nach Uhrzeit die Anlieferung erfolgen, die<br \/>\nder Disponent nur weitergab, sodass alle LKW um 7 Uhr anlieferten bzw. zur Abladung bereit sein<br \/>\nmussten. Das bedeutete, das alle BKF bzw. Fernfahrer, egal wann sie die Nacht dort beim Gro\u00dflager<br \/>\nankamen, morgens zum Arbeitsbeginn dichtgedr\u00e4ngt in einem kleinen Raum standen, durch eine<br \/>\nniedrige Luke bzw. Fensterchen ca. 30 x 50 cm schauen mussten, um nat\u00fcrlich im geb\u00fcckter<br \/>\nHaltung den Lieferschein und den Frachtbrief abgeben. Welcher Fernfahrer war in der Nacht zuerst<br \/>\nam Gro\u00dflager angekommen ?<\/p>\n<p>Das war jedes mal ein Lotterie-Spiel, das ohne vorher gefr\u00fchst\u00fcckt,<br \/>\nsich gewaschen zu haben und nat\u00fcrlich noch hundem\u00fcde, untereinander ausdiskutiert werden<br \/>\nmusste. Waschraum und WC suchte man vergebens. Also, wer zuerst angekommen war, kommt<br \/>\nauch dementsprechend zuerst dran, die Papiere anzugeben.<br \/>\nDas war wirklich nicht so einfach und es gab manchmal erheblich Streit. Jeder LKW bekam eine Nummer zugeteilt, die auf einer gro\u00dfen<br \/>\nAnzeigetafel zu lesen war und da musste der Fernfahrer schon aufpassen, sonst war seine<br \/>\nzugeteilte Nummer inkl. der Rampen Tor-Nr., wo der LKW r\u00fcckw\u00e4rts andocken sollte, wieder<br \/>\nverschwunden und er wartet &amp; wartet &#8230; Nach dem dann der BKF endlich abgeladen hatte, musste<br \/>\nbei bestimmten Firmen der LKW sofort von der Rampe abgezogen werden, um irgendwo an einer<br \/>\nanderen Tor-Rampe erneut anzudocken, wo dann die Tausch-Paletten aufgeladen werden konnten.<br \/>\nDiese 34 EURO-, bzw. EPAL- Paletten f\u00fcr sein LKW, musste er nat\u00fcrlich selbstverst\u00e4ndlich selber<br \/>\nzusammen suchen oder auseinander sortieren, weil zum Beispiel, die fast unterste EURO- oder<br \/>\nEPAL- Palette vom dem Stapel kaputt war. Nat\u00fcrlich war er nicht alleine als Fernfahrer, denn viele<br \/>\nKollegen wollten auch an diese eine Rampe und warteten.<\/p>\n<p>Ab dem Jahr 1984, stand bis 1992 eine L\u00f6sungs-M\u00f6glichkeit der Be- &amp; Entlade-Problematik, in schriftlich vereinbarter Absichts-Erkl\u00e4rung<br \/>\nim \u201eBundes-Manteltarifvertrag f\u00fcr den G\u00fcter- und M\u00f6belfernverkehr\u201c (BMT-F), um das es von den<br \/>\nTarif-Partnern (\u00d6TV &amp; BDF) mit den \u00e4ltesten Mantel-Tarifvertrag der Welt, wenigstens mit etwas<br \/>\nGeld und Haftung-Regelung zu l\u00f6sen gedenkt. Nur daraus wurde nat\u00fcrlich bis zum Jahr 2007 nix.<\/p>\n<p><strong>Arbeitsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Im Arbeitsvertrag des BKF, sind nach dem NachwG (Nachweisgesetz) schriftlich die wesentlichen<br \/>\nVertragsbedingungen zu den beruflich bedingten Aufgaben, Rechte und Pflichten zu beinhalten.<br \/>\nDie berufliche Hauptaufgabe des BKF ist nur eine lenkende T\u00e4tigkeit als \u201eDienst am LKW-Steuer\u201c<br \/>\nund was unmittelbar damit zu tun hat.<br \/>\nDie Waren, die der BKF im gewerblichen G\u00fcterkraftverkehr und auf den LKW im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr transportiert, m\u00fcssen zu 95 % nur mit seiner<br \/>\nberufsbedingten lenkenden T\u00e4tigkeit, die monatlich bis zu den m\u00f6glich erlaubten 195 Stunden,<br \/>\nbewerkstelligt werden. Zu den arbeitsvertraglichen BKF- Pflichten geh\u00f6ren auch alle zust\u00e4ndigen<br \/>\nVerordnungen und Gesetze, die grunds\u00e4tzlich einzuhalten sind. Hierzu m\u00fcssen an erster Stelle die<br \/>\nt\u00e4glichen \u201eVor- und Abschlussarbeiten\u201c genannt werden, bevor der BKF \u00fcberhaupt am \u00f6ffentlichen<br \/>\nStra\u00dfenverkehr teilnimmt. Dazu geh\u00f6rt nat\u00fcrlich auch die \u00dcberpr\u00fcfung der Ladungssicherung,<br \/>\nwobei drei wichtige verschiedene Vorschriften, als Vor- und Abschlussarbeiten zu bewerkstelligen<br \/>\nsind. Bis zu 13 Stunden innerhalb von 24 Stunden, inkl. der vorgeschrieben Lenkzeitunterbrechung<br \/>\nund der m\u00f6glich nutzbaren Lenkzeiten von 10 Stunden, ist vom Gesetzgeber gem. \u00a7 3 iVm. \u00a7 7<br \/>\nArbZG iZm. der VO (EG) 561\/2006, sind vorgeschriebene Pr\u00fcfpunkte, die bis zu 2 Stunden t\u00e4glich<br \/>\nf\u00fcr die Fahrzeug- Kontrolle beinhaltet. Wenn jeder BKF seine Einstellung auf dem digitalem<br \/>\nTachograf richtig auf \u201eArbeit\u201c beim evtl. Bei- und Entladen einstellen w\u00fcrde, m\u00fcsste diese Zeit<br \/>\nnat\u00fcrlich von den h\u00f6chstens erlaubten 10 Std. Lenkzeit, wieder abgezogen werden. Somit w\u00e4ren<br \/>\nnat\u00fcrlich immer aufgrund der t\u00e4glichen Bei- und Entladezeiten, die jeweiligen erlaubten Lenkzeiten<br \/>\ndementsprechend weniger. Damit w\u00fcrden sich relativ die langen Wartezeiten und die vom BKF<br \/>\nget\u00e4tigten Be- und Entladezeiten, von ganz alleine erheblich verringern.<\/p>\n<p><strong>\u00d6ffentliches Recht<\/strong><\/p>\n<p>Vor Beginn einer t\u00e4glichen Tour:<br \/>\n1.) \u00a7 36 (1) UVV (Unfall-Verh\u00fctungs-Vorschriften)<br \/>\n2.) BGV D29 (Berufsgenossenschaft-Vorschrift \u201eFahrzeuge\u201c)<br \/>\n3.) \u00a7 23 StVO (Sonstige Pflichten vom Fahrzeugf\u00fchrer \u201eStra\u00dfenverkehrsvorschrift\u201c)<br \/>\nDer \u00a7 36 (1) UVV als Unfallverh\u00fctungsvorschriften, beinhaltet die Pr\u00fcfpunkte f\u00fcr die gesetzliche<br \/>\nFahrzeug-Kontrolle, die bis immer vor Beginn der t\u00e4glichen Tour erledigt werden m\u00fcssen. Auch die<br \/>\n\u00dcberpr\u00fcfung der Gegenst\u00e4nde zu Sicherheit wie Warnweste, Sicherheitsschuhe, Taschenlampe<br \/>\nusw. und das \u00e4u\u00dfere und technische Erscheinungsbild des gesamten Fahrzeugs geh\u00f6rt dazu.<br \/>\nDie BGV D 29 \u201eFahrzeuge\u201c besagt, dass die Verordnung der Berufsgenossenschaften f\u00fcr Fahrzeuge,<br \/>\nnach dem der BKF versichert ist, den \u201eGrundsatz\u201c:<br \/>\n\u201eBetriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit\u201c<br \/>\ngrunds\u00e4tzlich immer bei allen beruflichen T\u00e4tigkeiten zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/p>\n<p>Der \u00a7 23 StVO bedeutet, dass dort die sonstigen Pflichten des BKF beinhaltet sind und die<br \/>\nVerantwortlichkeit im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr beachtet werden m\u00fcssen. Dabei ist die<br \/>\nverkehrssichere Ladung als Haftungsrechtliche Ber\u00fccksichtigung mit beinhaltet.<\/p>\n<p>Die Verantwortung f\u00fcr den Betrieb der LKW, hat nat\u00fcrlich auch der Unternehmer iZm. \u00a7\u00a7 22, 23<br \/>\nStVO als LKW-Halter beweisbar daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass sich der BKF f\u00fcr diese Aufgaben in<br \/>\nBezug auf Verkehrs- und Ladungssicherheit auch geeignet. Der BKF haftet daf\u00fcr, dass der LKW auch<br \/>\nunfallversichert ist und vor Antritt der Tour alle zust\u00e4ndigen Dokumente f\u00fcr den LKW und f\u00fcr den<br \/>\nTransport dabei hat. Der Transport-Unternehmer muss sich nachweislich sogar davon \u00fcberzeugen,<br \/>\ndas der BKF alle vorschriftsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeiten auch beherrscht und ordentlich ausf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Beim \u00a7 31 StVZO, der zur Verantwortung f\u00fcr den Betrieb der Fahrzeuge besteht, ergibt sich auch<br \/>\ndie berufsbedingte Haftung des BKF durch den Arbeitsvertrag. Im Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat<br \/>\nder Transport-Unternehmer seine Angestellten BKF bei der zust\u00e4ndigen Berufsgenossenschaft<br \/>\nanzumelden. Nur dann kann die BG, z.B. bei Arbeitsunf\u00e4llen, die entstandenen Sch\u00e4den auch<br \/>\nbezahlen.<\/p>\n<p>Ohne Unfallversicherung darf normal kein Besch\u00e4ftigter arbeitsvertraglich t\u00e4tig werden,<br \/>\nda eigentlich vorher immer eine Anmeldung bei der zust\u00e4ndigen BG erfolgt sein muss. Die<br \/>\nzust\u00e4ndige BG f\u00fcr den BKF, die als Genossenschaft im Auftrage des Staates t\u00e4tig ist, wird von allen<br \/>\nTransport-Unternehmern bezahlt. Alle anderen T\u00e4tigkeiten, die nicht zum eigentlichen direkten<br \/>\nBerufsbild des BKF geh\u00f6ren, bed\u00fcrfen eines zus\u00e4tzlichen Arbeitsvertrags nach dem NachwG. Beim<br \/>\nUnterlassen der Beinhaltung oder des zus\u00e4tzlichen Arbeitsvertrag, drohen dem Unternehmer mit<br \/>\nder Nichtanmeldung der jeweiligen zust\u00e4ndigen BG, mindestens 10.000 \u20ac Strafe. Beim Schadensfall<br \/>\nkann ansonsten der Regress gem. \u00a7 670 BGB iZm \u00a7\u00a7 823, 826 BGB, aufgrund der unterlassenen<br \/>\nF\u00fcrsorgeverpflichtung des Transport-Unternehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 618 BGB sehr teuer werden.<\/p>\n<p><strong>EU Angelegenheit<\/strong><\/p>\n<p>Im damaligen Wei\u00dfbuch der EU-Kommission, wurde dargelegt, dass eine Trennung vom fahrenden<br \/>\nund nicht-fahrenden Personals vorgenommen werden soll. Das bedeutete nun, dass das B\u00fcro-,<br \/>\nRampen- und LKW-Fahr-Personal, zuk\u00fcnftig in der Arbeitszeit und nach dem Tarif, jeweils<br \/>\nHaftungsrechtlich und auch juristisch in den EU-Richtlinien und EU-Verordnungen, jeweils Einzeln<br \/>\nbehandelt werden sollten.<\/p>\n<p>Der BKF hat mit seinem berufsbedingten direkten Aufgabenbereich, an<br \/>\nund mit der Rampe und mit dem B\u00fcro, eigentlich \u00fcberhaupt nichts zu tun. Es war nat\u00fcrlich zu<br \/>\nerwarten, dass das deutsche ArbZG, eigentlich auch keine Zeit f\u00fcr die Be- u. Entladung des LKW<br \/>\n\u00fcbrig l\u00e4sst, da ja bekanntlich nur noch bis zu 2 Stunden t\u00e4glich, als Vor- und Abschlussarbeiten<br \/>\nm\u00f6glich waren. Es wird jetzt allerdings allerh\u00f6chste Zeit, das die verantwortlichen EU-Sozialpartner<br \/>\nsich einig werden, um die Versicherungs- und Haftungslose Be- und Entlade Problematik der BKF in<br \/>\nder EU endg\u00fcltig regeln und in einem zust\u00e4ndigen und weitsichtigen EU-Kollektiv-Vertrag<br \/>\nerstmalig richtig stellen.<\/p>\n<p>Schon im Jahr 2004 mahnte das EU- Parlament mehr gesch\u00fctzte und \u00fcberwachte LKW- Parkr\u00e4ume<br \/>\nan. Diebstahl- und Verbrechensvorbeugung sei sofort in der Ausbildung der BKF \u201eein H\u00f6chstma\u00df<br \/>\nan Aufmerksamkeit zu widmen\u201c. Dieses ist heute bereits Bestandteil in der EU einheitlichen BKFAusbildung<br \/>\nund au\u00dferdem ist mit der IRU und dem ECE eine enge Zusammenarbeit wegen der<br \/>\nLKW- Diebst\u00e4hle vereinbart werden. Gut besuchte, eingez\u00e4unte, beleuchtete und bewachte Pl\u00e4tze<br \/>\nmachen es Dieben deutlich schwerer.<br \/>\nEs wird von den Arbeitgebern unter normalen Umst\u00e4nden nie eine vorherige planbare Disposition, zwecks des Bereitschaftsdienstes und der Pausen iZm.<br \/>\nDiebstahlsicherung auf einen bewachten Parkplatz, dem BKF m\u00f6glich gemacht sicher zu parken. Es<br \/>\ngibt in der EU einige wenige bewachte Parkpl\u00e4tze, ansonsten gab es im Jahr 2013 offiziell in<br \/>\nDeutschland nur 2 Sicherheits-Parkpl\u00e4tze f\u00fcr insg. 70 LKW, in Frankreich 13, in Gro\u00dfbritannien 6, in<br \/>\nItalien 6, Belgien 2, Estland 1, Schweden 1 und in Spanien 6 Sicherheitsparkpl\u00e4tze. Die LKW, Sattel-<br \/>\nAuflieger bzw. die Anh\u00e4nger, sollten mit entsprechenden Sicherheitssystemen ausgestattet sein.<\/p>\n<p>Ab dem 01.07.2014 m\u00fcssen kranbare Sattel-Auflieger und Wechselbeh\u00e4lter mit einer dreij\u00e4hrigen<br \/>\n\u00dcbergangsfrist aufgrund der Norm EN 13044 als eine \u201eIntermodal Loading Units- Code\u201c (ILU-Code)<br \/>\ngekennzeichnet sein, um in Europa z.B. am Kombinierten Verkehr teilnehmen zu k\u00f6nnen. Hier<br \/>\nsollte ebenso wie ein ILU-Code in einem digitalem elektronischen Cip, auch f\u00fcr alle LKW sowie<br \/>\nLadungstr\u00e4ger eine digitalisierte EU-weite Norm eingef\u00fchrt werden, um die Verfolgung eines<br \/>\nDiebstahls auch ordentlich \u00fcber die Telematik mit GPS gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Der Frachtf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>Der Frachtf\u00fchrer ist nach dem Art. 17 CMR (\u00dcbereinkommen \u00fcber den Bef\u00f6rderungsvertrag im<br \/>\ninternationalen Stra\u00dfeng\u00fcterverkehr) iVm. \u00a7 415 HGB (Handelsgesetzbuch) grunds\u00e4tzlich nicht<br \/>\nverpflichtet, das Frachtgut auf- und abzuladen.<br \/>\nTut der bzw. sein BKF dies trotzdem, ist im Regelfall von einer Gef\u00e4lligkeit auszugehen und damit wird er \u201eErf\u00fcllungsgehilfe\u201c des Waren- Empf\u00e4ngers.<br \/>\nDamit entf\u00e4llt die strenge Haftung nach dem Frachtrecht.<\/p>\n<p>Sollte die Be- und Entladung der Waren iZm. dem Transportauftrag vertraglich verbunden werden, muss ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsvertrag<br \/>\ndes BKF und eine extra Verg\u00fctung beinhaltet bestehen, damit er im Rahmen laufender<br \/>\nGesch\u00e4ftsbeziehungen mit dem Absender der Waren bzw. dem Empf\u00e4nger, die Be- und Entladung<br \/>\nder Frachten haftungsrechtlich t\u00e4tigen darf. Dazu geh\u00f6rt in den Frachtvertrag immer ein Eintrag in<br \/>\nden CMR. Sollte ohne diese eben benannten Voraussetzungen, das be- oder entladen des LKW<br \/>\ntrotzdem get\u00e4tigt werden, haftet auch nicht der Frachtf\u00fchrer bzw. der BKF, denn es besteht nur<br \/>\neine Gef\u00e4lligkeit, da diese ohne vertragliche Verpflichtung geschah.<\/p>\n<p>Verl\u00e4dt der Frachtf\u00fchrer bzw. sein BKF, das Transportgut eigenm\u00e4chtig ohne vertragliche<br \/>\nBeinhaltung im Frachtvertrag und kommt es dabei zu einer Besch\u00e4digung des Gutes, begr\u00fcndet<br \/>\ndies einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtf\u00fchrer gem. \u00a7 280 (1) BGB.<br \/>\nGenau so verh\u00e4lt es sich mit der Entladung beim Empf\u00e4nger mit den angelieferten Waren. Durch<br \/>\nhaftungsrechtliche Verantwortlichkeit im gewerblichen G\u00fcterkraftverkehr, muss der \u201eAngestellte\u201c<br \/>\ndes Frachtf\u00fchrers \u2013 BKF sind Angestellte und beziehen ein Gehalt \u2013 , vor Antritt des Transports im<br \/>\n\u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr, nur die \u00dcberpr\u00fcfungen der Ladungssicherungen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Anweisungen des BKF zur verkehrssicheren Beladung, ist vom Beladepersonal des Absenders folge<br \/>\nzu leisten, wobei der Absender den LKW so beladen muss, dass auch die Ladungssicherung<br \/>\ngew\u00e4hrleistet ist. Am 01.07.1998 wurde das Transportrechtsreformgesetz (TRG) als Frachtrecht in<br \/>\ndas Handelsgesetzbuch (HGB) eingef\u00fchrt und hob daf\u00fcr die alten Bestimmungen der KVO und des<br \/>\nAGNB auf. F\u00fcr den Absender und den Frachtf\u00fchrer enth\u00e4lt das TGR im \u00a7 412 HGB, die<br \/>\nVerpflichtung zur bef\u00f6rderungs- bzw. verkehrssicheren Verladung des Gutes und zwar unabh\u00e4ngig<br \/>\nvon der Art des Gutes, sowie auch von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das<br \/>\nCMR an.<\/p>\n<p>Zur bef\u00f6rderungs- bzw. verkehrssicheren Verladung geh\u00f6rt als Verpflichtung des Absenders das<br \/>\nStapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung, sodass bei normaler,<br \/>\nvertragsgem\u00e4\u00dfer Bef\u00f6rderung und auch in Extremsituationen, durch Lagever\u00e4nderung oder<br \/>\nNotsituationen des LKW, weder G\u00fcter, das Fahrzeug oder andere Verkehrsteilnehmer besch\u00e4digt<br \/>\nwerden.<\/p>\n<p>Zur betriebs- und verkehrssicheren Verladung geh\u00f6rt als Verpflichtung des BKF \u2013 der i.A. des<br \/>\nFachf\u00fchrers t\u00e4tig ist \u2013 , die Gestellung eines geeigneten LKW bzw. Nutzfahrzeugs. Dieses muss<br \/>\nunter Beachtung der vorgeschriebenen Abmessungen, Gewichte und Achslasten in der Lage sein,<br \/>\ndas Transportgut bei normaler, vertragsgem\u00e4\u00dfer Bef\u00f6rderung \u2013 die auch in Extremsituationen<br \/>\nvorkommen kann \u2013, verkehrssicher im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr zu transportieren. Im<br \/>\nHandelsrecht kennt man die Haftung bei Ladungssch\u00e4den, die in den \u00a7\u00a7 425 bis 438 HGB geregelt<br \/>\nsind.<\/p>\n<p>Die Haftung gem\u00e4\u00df \u00a7 425 (1) HGB erfordert zudem, dass der Frachtf\u00fchrer das Gut gerade zum<br \/>\nZweck der Bef\u00f6rderung, also mit dem Ziel der Ortsver\u00e4nderung in Richtung auf den Bestimmungs-<br \/>\nOrt, \u00fcbernommen hat. Ist bei der \u00dcbernahme bereits ein Bef\u00f6rderungsvertrag zustande<br \/>\ngekommen, so kann die Haftungsvorschrift des \u00a7 425 (1) HGB grunds\u00e4tzlich auch schon vor Beginn<br \/>\nder eigentlichen Bef\u00f6rderung in Betracht kommen.<\/p>\n<p><strong>LKW Beladung<\/strong><\/p>\n<p>Die G\u00fcter &#8211; Beladung der LKW war und ist immer der Absender zust\u00e4ndig, der diese T\u00e4tigkeit<br \/>\nkomplett ausf\u00fchren muss, ausgenommen St\u00fcckg\u00fcter. Heute m\u00fcssen alle Besonderheiten im CMR<br \/>\nbeinhaltet sein, da andere Regelungen oder Abmachungen, vertraglich nicht ordnungsgem\u00e4\u00df<br \/>\nrechtsg\u00fcltig sind. Wenn heute der BKF eine Belade- T\u00e4tigkeiten praktiziert, muss er extra versichert<br \/>\nsein und der Frachtf\u00fchrer bekommt eine Verg\u00fctung, die vorher vereinbart wurde, die in Rechnung<br \/>\ngestellt wird. Ohne eine dementsprechende BG- Versicherung darf der BKF auch keine Beladung<br \/>\nt\u00e4tigen, da er ansonsten ohne Versicherungsschutz ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die komplette Verladung und Sicherung, ist auf Anweisung des BKF zur verkehrssicheren<br \/>\nVerladung, nur der Verlader zust\u00e4ndig. Die zust\u00e4ndige UVV und die BG Verordnung, ist bei einer<br \/>\nT\u00e4tigkeit im Berufsleben des BKF, grunds\u00e4tzlich immer anzuwenden. Wenn etwas anderes im CMR<br \/>\nschriftlich vereinbart werden sollte, muss es einen extra Arbeitsvertrag geben und die jeweilig<br \/>\nzust\u00e4ndige berufsgenossenschaftliche Versicherung angemeldet werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verantwortlichkeit vom \u201esonstigem\u201c Ladepersonal, handelt derjenige ordnungswidrig, der<br \/>\ndie Beladung tats\u00e4chlich vornimmt und dies nicht verkehrs- und betriebssicher verstaut erledigt.<br \/>\nDiese Haftung besteht unabh\u00e4ngig davon, wer nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen des \u00a7 412 (1) HGB<br \/>\nzur Verladung verpflichtet war. Verl\u00e4dt allerdings der Frachtf\u00fchrer oder der BKF das Transportgut<br \/>\neigenm\u00e4chtig und kommt es dabei zur Besch\u00e4digung, begr\u00fcndet dies ein Schadensersatzanspruch<br \/>\ndes Auftraggebers gegen den Frachtf\u00fchrer, gem\u00e4\u00df \u00a7 280 (1) BGB. Die Verlader Pflichten auf den<br \/>\nBKF zu \u00fcbertragen, l\u00e4sst auch die Rechtsprechung nicht zu.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es nicht m\u00f6glich, die Verantwortung nach der StVO durch eine anders lautende<br \/>\nvertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Nur dann, wenn die Verladung nicht durch das Personal<br \/>\ndes Spediteurs vorgenommen wird, wo der Frachtf\u00fchrer im sog. \u201eSelbsteintritt\u201c beim Transport als<br \/>\nVerlader t\u00e4tig und diese vom BKF selbst vorgenommen wird, entf\u00e4llt ausnahmsweise eine<br \/>\nVerantwortung vom Verlader der Ware.<\/p>\n<p><strong>LKW Entladung<\/strong><\/p>\n<p>Der Frachtf\u00fchrer ist nach dem CMR und dem HGB grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, das Frachtgut<br \/>\nabzuladen. Der Frachtf\u00fchrer (bzw. sein BKF) darf &#8211; ohne vertragliche Beinhaltung im Frachtvertrag &#8211;<br \/>\naus versicherungstechnischen und haftungsrechtlichen Hintergr\u00fcnden, nicht abladen. Sollte der<br \/>\nFrachtf\u00fchrer aus Gr\u00fcnden der Gef\u00e4lligkeit trotzdem abladen, ist er als Erf\u00fcllungsgehilfe des<br \/>\nEmpf\u00e4ngers ohne Haftung t\u00e4tig, so dass bei Besch\u00e4digungen der Waren bzw. des Gutes im<br \/>\nAbladevorgang, nur der Empf\u00e4nger des Transportgutes vollumf\u00e4nglich selber haftet.<\/p>\n<p>Nur wenn es<br \/>\nein Bestandteil im Frachtvertrag zum Transportauftrag ist, muss das alles haftungsrechtlich und<br \/>\nversicherungstechnisch, nat\u00fcrlich noch schriftlich im CMR beinhaltet sein. Dabei muss der BKF<br \/>\neinen extra Arbeitsvertrag inkl. Berufsgenossenschaftliche Anmeldung haben, denn nur so ist das<br \/>\nbe- oder abladen haftungsrechtlich erlaubt. Im Regelfall ist immer bei einem Abladevorgang des<br \/>\nBKF, ohne die CMR Beinhaltung, von einer Gef\u00e4lligkeit auszugehen.<br \/>\nDamit entf\u00e4llt die strenge Haftung nach dem Frachtrecht, wenn beim Abladen ein negativ sch\u00e4dliches Ereignis eintreten<br \/>\nsollte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag des BKF und im Rahmen laufender Gesch\u00e4ftsbeziehungen,<br \/>\ndie Be- und Entladung der Frachten in den Vertrag aufgenommen werden, so dass das be- oder<br \/>\nentladen des LKW als Gef\u00e4lligkeit ohne vertragliche Verpflichtung geschieht und die Kosten auch<br \/>\nnur zu Lasten des Empf\u00e4ngers gehen. Dazu kann ein Hinweis in der allgemeinen<br \/>\nGesch\u00e4ftsbedingung \u00a7 5 (1) VBGL (Vertragsbedingungen f\u00fcr den G\u00fcterkraftverkehrs-, Spedition<br \/>\nund Logistikunternehmen) gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Ein Frachtf\u00fchrer kann nur dann bei einer Be- oder Entladung haftbar gemacht werden, wenn er ohne Auftrag von sich aus t\u00e4tig wird. Damit wird er wegen einer<br \/>\nSchutzpflichtverletzung gem. \u00a7 280 (1) BGB; \u00a7 278 BGB grunds\u00e4tzlich haftbar gemacht, wenn z.B.<br \/>\nder BKF, ohne Wissen und Wollen des verladepflichtigen Absenders \u201eauf eigene Faust\u201d die<br \/>\nVerladung des Transportgutes vornimmt und dabei ein Fehler macht, der zu einem Schaden am<br \/>\nGut des Absenders f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur Einl\u00f6sung des Frachtbriefes bzw. Annahme des Gutes, bedarf es<br \/>\neiner bestimmten Frist zur Entladung der Waren ,wobei der Zeitbeginn der Zuf\u00fchrung der Ladung<br \/>\nauf den CMR Frachtbrief der vermerkt sein musste. Der BKF hat auch grunds\u00e4tzlich, ohne eine<br \/>\nvorherige Vereinbarung auf den CMR Frachtbrief, keine Entladet\u00e4tigkeiten zu bewerkstelligen. Die<br \/>\nSelbstverst\u00e4ndlichkeit einer dementsprechenden BG- Versicherung ist daf\u00fcr eine Voraussetzung.<br \/>\nDer Begriff: \u201eFrei Haus\u201c, bedeutet auch nicht, dass der BKF von sich aus selber die Ware abladen<br \/>\nund hinter verschlossenen T\u00fcren die Anlieferung zu bef\u00f6rdern hat.<br \/>\nvgl. AG Bonn 16 C 189\/00 vom 14.09.2000<br \/>\nvgl. BGH I ZR 144\/12 vom 28.11.2013<br \/>\nvgl. BGH I ZR 13\/99 vom 28.06.2001<\/p>\n<p><strong>BKF Arbeitsbereitschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestimmung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, dass die unfreiwilligen LKW Standzeiten<br \/>\ndes Frachtf\u00fchrers nicht extra verg\u00fctet werden, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach \u00a7<br \/>\n307 (3) BGB. Die von dem \u00a7 412 (3) HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtf\u00fchrer iSv.<br \/>\n\u00a7 307 (1) Satz 1, (2) Nr. 1 BGB unangemessen. Der Kl\u00e4gerin steht das geltend gemachte Standgeld<br \/>\naus \u00a7 412 (3) HGB zu. Der Anspruch ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des Beklagten,<br \/>\ndass Standzeiten nicht extra verg\u00fctet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gem\u00e4\u00df der im<br \/>\nkaufm\u00e4nnischen Verkehr geltenden Vorschrift des \u00a7 307 (1) Satz 1 BGB unwirksam ist.<br \/>\nvgl. BGH I ZR 37\/09 vom 12. 5. 2010, Rn. 12<br \/>\nBeim \u201eFrachtpreis incl. aller LKW Stand &#8211; und Wartezeiten\u201c \u2013 als BKF Arbeitsbereitschaften \u2013 sind<br \/>\ndie Standgeldvereinbarungen mit einer Klausel im Frachtvertrag m\u00f6glich. Sind die Stand &#8211; und<br \/>\nWartezeiten zu umfassend und zu unbestimmt. verst\u00f6\u00dft das gegen den \u00a7 307 BGB, der auch unter<br \/>\nKaufleuten gilt. Ungenaue AGB- Formulierungen, enthalten eine unangemessene Benachteiligung<br \/>\nim Hinblick auf ihre nicht hinreichende Klarheit entgegen dem Gedanken des \u00a7 412 III HGB . Eine<br \/>\nallumfassende Ausschluss-Formulierung zu den Standgeldern, halten Gerichte nicht f\u00fcr wirksam.<br \/>\nDer Verlader wurde zur Zahlung eines Standgeldes von 370 \u20ac f\u00fcr 20 Std. Wartezeit verurteilt.<\/p>\n<p>Dies ist im Hinblick auf 66 \u20ac \/ Std. und woanders waren nur 33 \u20ac pro Std. angemessen.Mit einem<br \/>\naktuellen Urteil vom 05. Juni 2013 hat das Amtsgericht Mannheim hierzu einige wegweisende<br \/>\nAusf\u00fchrungen gemacht. Mit einer klaren Absage gegen die 24-Stunden-Klausel definiert das<br \/>\nGericht die zumutbare Wartezeit mit 2 bis 4 Stunden.<br \/>\nvgl. AG Mannheim 10 C 65\/13 vom 05.06.2013<br \/>\nvgl. AG Bonn 3 C 356\/00 \u2013 Beurteilung zu 33 Euro \/ Stunde<br \/>\nvgl. AG Villingen 5 C 298\/00 vom 08.11.2000 \u2013 Beurteilung zu 66 Euro \/ Stunde<\/p>\n<p><strong>LKW Ladungssicherung<\/strong><\/p>\n<p>Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet<br \/>\nder \u00a7 22 StVO. Die Ladungssicherung beinhaltet f\u00fcr den Absender sehr ausf\u00fchrliche Aufgaben und<br \/>\nVorschriften. Auf Anweisung des Fahrzeugf\u00fchrers hat der Absender die sichere Verstauung unter<br \/>\nBer\u00fccksichtigung des Lastverteilungs-Monogramm zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>Als Verlader ist als Auftraggeber der Warenversendung auch f\u00fcr die Verladearbeiten zust\u00e4ndig. Der \u201eLeiter der<br \/>\nLadearbeiten\u201c und bei Gefahrgut-Bef\u00f6rderungen, sind die \u201eBeauftragten Personen des Verlader\u201c<br \/>\nverantwortlich, das die Beladung bzw. das Verstauen auf Anweisung des BKF &#8211; in Vertretung des<br \/>\nFrachtf\u00fchrers &#8211; , hat so zu erfolgen hat, das die Verkehrssicherheit gew\u00e4hrleistet ist. Nur der BKF ist<br \/>\nberechtigt, die eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen.<\/p>\n<p>Liegt keine spezielle einzelvertragliche Bef\u00f6rderungs-Regelung vor, greift die Verantwortung des<br \/>\nVorgesetzten bei der Verladung, m\u00f6glicherweise haftungsrechtlich bis hin zur Gesch\u00e4ftsleitung.<br \/>\nDas bedeutet, dass die Gesch\u00e4ftsleitung des Versenders der Waren, haftungsrechtlich f\u00fcr die<br \/>\nLadungssicherung \u2013 nat\u00fcrlich auf Anweisung des BKF \u2013, verantwortlich ist, wenn sie die<br \/>\nVerantwortung nicht auf eine nachgeordnete Personen \u00fcbertragen wurde. Der Verlader ist nach<br \/>\ndem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer<br \/>\n\u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Werden die Vorschriften zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ladungssicherung nicht erf\u00fcllt, k\u00f6nnen f\u00fcr den<br \/>\nVerlader und den Fahrzeughalter bzw. dem BKF erhebliche Rechtsfolgen eintreten, wobei dann<br \/>\nletztendlich in erster Stelle derjenige BKF vollumf\u00e4nglich haftet, der trotzdem am \u00f6ffentlichen<br \/>\nStra\u00dfenverkehr teilgenommen hat. Der \u00a7 22 (1) StVO bestimmt, dass die Ladung verkehrssicher zu<br \/>\nstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares L\u00e4rmen zu sichern ist.<br \/>\nDiese Vorschrift richtet sich nicht nur an den BKF, sondern an jeden, der f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe bzw. betriebssichere<br \/>\nVerstauung der Ladung verantwortlich ist. In der Regel ist dies der BKF als Fahrzeugf\u00fchrer, auf<br \/>\nderen Anweisung und Kontroll-\u00dcberwachung, die Betriebssichere und Verkehrssichere Verladung<br \/>\nstattfand. Das gilt auch dann, wenn andere Personen, die der BKF als Fahrzeugf\u00fchrer nicht<br \/>\nw\u00e4hrend der Beladung beaufsichtigt hat. Nach dem beladen oder wenn der BKF den LKW nach<br \/>\neinem Fahrerwechsel zur Weiterfahrt \u00fcbernimmt, muss er auch die Ladungssicherung erneut<br \/>\n\u00fcberpr\u00fcfen, und zwar bevor am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr teilgenommen wird.<\/p>\n<p>Wird bei einer BAG- oder Polizei-Kontrolle ein Versto\u00df gegen \u00a7 22 StVO festgestellt, kann das ein<br \/>\nVerwarnungsgeld nach sich ziehen. Bei einer damit verbundenen Gef\u00e4hrdung von Personen sind in<br \/>\nder Regel Bu\u00dfgelder und mehr sowie drei Punkte in Flensburg f\u00e4llig.<\/p>\n<p>In der Stra\u00dfenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist festgelegt, dass der Halter des LKW als<br \/>\nTransportfahrzeug, die Inbetriebnahme seines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen darf, wenn<br \/>\nihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig geladen wurde und die<br \/>\nVerkehrssicherheit des LKW dadurch leidet und der \u00f6ffentliche Stra\u00dfenverkehr gef\u00e4hrdet ist. Bei<br \/>\nVerst\u00f6\u00dfen drohen hohe Bu\u00dfgelder, sowie Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister, die bis<br \/>\nzum Verlust des F\u00fchrerscheins f\u00fchren k\u00f6nnen. Strafrechtliche Folgen drohen immer dann, wenn es<br \/>\ndurch Ladungssicherungsverst\u00f6\u00dfe zu Verletzungs-Sch\u00e4den von Personen kommt.<\/p>\n<p>Das f\u00fchrt dann regelm\u00e4\u00dfig zu einer Anklage wegen fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung gem. \u00a7 230 StGB. Diese kann mit<br \/>\nGeldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und Punkten in der<br \/>\nVerkehrsdatenbank geahndet werden. Der Tatbestand des gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den<br \/>\nStra\u00dfenverkehr gem. \u00a7 315 b StGB, kommt dann in Betracht, wenn aufgrund mangelhafter<br \/>\nLadungssicherung z.B. Teile der Ladung auf die Fahrbahn fallen und dort ein Hindernis bilden, das<br \/>\ndie Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs beeintr\u00e4chtigt oder gef\u00e4hrdet ist. Au\u00dferdem kann dann damit<br \/>\neine konkrete Gef\u00e4hrdung von Leib und Leben eines Menschen oder fremder Sachen von<br \/>\nbedeutendem Wert eintreten.<\/p>\n<p><strong>Haftung des Frachtf\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des Frachtf\u00fchrers bzw. seines Erf\u00fcllungsgehilfen als BKF obliegt gem. Art. 17 (4) c CMR<br \/>\neiner Befreiung, denn Behandlung, Verladen, Verstauen, oder Ausladen des Gutes, ist durch den<br \/>\nAbsender bzw. Empf\u00e4nger zu bewerkstelligen. Alle Vereinbarungen mit dem Absender oder<br \/>\nEmpf\u00e4nger sind vorher schriftlich auf dem CMR zu vermerken und f\u00fcr die Ausstellung des<br \/>\nFrachtbriefes ist der Absender verantwortlich und muss vom Frachtf\u00fchrer und vom Absender als<br \/>\nFrachtvertragsbestandteil unterschrieben werden.<\/p>\n<p>Der BKF, der sich w\u00e4hrend der Arbeitsbereitschaft oder beim Bereitschaftsdienst, nicht am bzw. im<br \/>\nLKW befindet, handelt grob fahrl\u00e4ssig, hat eine Verschuldungshaftung und begeht einen<br \/>\nQualifiziert verschuldeten Diebstahl. Die Diebstahl-Sicherung der BKF iZm. Transport- Urteilen, sind<br \/>\nals Frachtgesetze iZm. der CMR Frachtversicherung und dem HGB mittlerweile eindeutig.<\/p>\n<p>Somit ist die Haftung geregelt bzw. eindeutig erkl\u00e4rbar, das eine Arbeitsbereitschaft vorliegen muss und der<br \/>\nBKF gezwungen wird, diese auch auszuf\u00fchren. Die Richter halten die Transportpraxis des<br \/>\nFrachtf\u00fchrers bzw. deren sog. Erf\u00fcllungsgehilfen der in seinem Auftrag unterwegs ist, f\u00fcr grob<br \/>\nfahrl\u00e4ssig, mit der Folge, wenn der LKW vom BKF unbeaufsichtigt ist.<\/p>\n<p>Der BKF ist grunds\u00e4tzlich Arbeitsvertraglich und Haftungsrechtlich mit verantwortlich f\u00fcr den entstandenen Schaden, so das<br \/>\ner f\u00fcr den geldlichen Verlust anteilm\u00e4\u00dfig mit haftet. Mit kleinen Diebst\u00e4hlen geben sich die Diebe<br \/>\nvon LKW-Ladungen gar nicht erst ab, denn Wertvoll muss das Diebesgut schon sein, um es dann<br \/>\nschnell zu verh\u00f6kern. In einer Dokumentation wird aufgezeigt, das bei Ladungsdiebst\u00e4hlen es fast<br \/>\nnichts gibt, was vor den meist organisierten Banden sicher ist und dieses nur die Spitze eines<br \/>\nEisbergs darstellt. Die ganzen Ladungs- oder LKW Diebst\u00e4hle, konnten nur geschehen, weil der BKF<br \/>\nsich vom LKW entfernte und \/ oder ihn nicht unter Beaufsichtigung gehabt hatte. Zu der<br \/>\nAufsichtsverpflichtung bzw. Bewachung vom wertvollen Ladungsgut bedarf es zumindest einer<br \/>\nArbeitsbereitschaft, die als echte Arbeitszeit anzusehen ist und auch so verg\u00fctet werden muss,<br \/>\nauch wenn die Arbeit w\u00e4hrend der Ruhezeit nicht stattgefunden hatte.<\/p>\n<p>Laut aktuellen Erhebungen ist Deutschland in der Statistik der Transportverluste im europ\u00e4ischen<br \/>\nVergleich von Platz 12 auf Platz 3 vorger\u00fcckt. Der Schaden bel\u00e4uft sich auf rund eine Milliarde Euro<br \/>\npro Jahr in Deutschland, denn es verschwinden j\u00e4hrlich rund 2.000 LKW. Im Jahr 2012 hatte es<br \/>\nrund 24 % mehr Frachtdiebst\u00e4hle gegeben wie im Jahr zuvor. Rund 200.000 Transporte sind<br \/>\nj\u00e4hrlich von Ladungsdiebstahl betroffen, Tendenz steigend. Ob w\u00e4hrend der Fahrt, auf dem<br \/>\nRastplatz oder dem Hof der Spedition, richtig sicher ist ein LKW nirgends. Rund jeder sechste<br \/>\neurop\u00e4ische BKF ist als Fernfahrer in den vergangenen f\u00fcnf Jahren Opfer eines \u00dcberfalls geworden<br \/>\nund dabei handelt es sich um einen LKW- und Ladungsdiebstahl. Bei rund zwei Drittel der \u00dcberf\u00e4lle<br \/>\nwar die Ladung des LKW das Ziel.<br \/>\nIn den restlichen F\u00e4llen wurde der BKF selbst beraubt.<\/p>\n<p>Das \u201e\u00dcbereinkommen \u00fcber den Bef\u00f6rderungsvertrag im internationalen Stra\u00dfeng\u00fcter-verkehr\u201c<br \/>\n(CMR) unterscheidet in \u201enormales\u201c und \u201egrob fahrl\u00e4ssiges Verhalten\u201c. Gem\u00e4\u00df Art. 17 (1) CMR iVm.<br \/>\nArt. 23 (3) CMR beschr\u00e4nkt sich die Haftung auf maximal 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) f\u00fcr<br \/>\njedes besch\u00e4digte oder in Verlust geratende Kilogramm der Bruttomasse. Bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit<br \/>\nhaften Transporteure nach Art. 17 (1) CMR iVm. Art. 29 (1) CMR unbeschr\u00e4nkt. In Betracht kommt<br \/>\nhier jedoch auch ein Haftungsausschluss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schaden iSd. Art. 17 (2)<br \/>\nCMR unvermeidbar war. Sollte im Schadenfall bei Verlust und \/ oder Besch\u00e4digung des Gutes das<br \/>\nnationale Recht des HGB Anwendung finden, so greifen die einzelnen Regelungen im vierten<br \/>\nAbschnitt des Frachtgesch\u00e4ft. Genauer gesagt, haftet der Frachtf\u00fchrer nach \u00a7 431 (1) HGB begrenzt<br \/>\nmit 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht des internationalen W\u00e4hrungsfonds) pro Kilogramm der<br \/>\nBruttomasse bzw. des Rohgewichts.<\/p>\n<p>Rohgewicht bedeutet das Gewicht des Transportgutes plus<br \/>\nGewicht der Verpackung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 435 HGB haftet der Unternehmer jedoch vollumf\u00e4nglich, wenn<br \/>\nder Schaden \u201evors\u00e4tzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit<br \/>\nWahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde\u201c. Schlie\u00dflich ist auch bei nationalen<br \/>\nSchadenereignissen f\u00fcr den Transportunternehmer m\u00f6glich, vor Gericht die Schuld kl\u00e4ren zu<br \/>\nlassen, dass er sich auf den Haftungsausschluss des \u00a7 426 HGB berufen kann.<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des \u201eTransportrechtsreformgesetz\u201c (TRG) am 01.07.1998, ist ein \u201eleichtfertiges Verhalten\u201c des AG<br \/>\nerforderlich, wobei auch noch das \u201eBewusstsein\u201c, dass mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden<br \/>\neintreten k\u00f6nnte, hinzu kommt. Der BKF vertritt auch immer auf seiner Tour als Erf\u00fcllungsgehilfe<br \/>\ndes Frachtf\u00fchrers den Besitzer des LKW und somit auch die ihm anvertraute wertvolle Ladung.<br \/>\nBeim BKF ist der CMR nicht nur ein einfacher Frachtbrief, worauf der Absender und der Empf\u00e4nger,<br \/>\ndie geladenen Waren niedergeschrieben haben und bei der Ablieferung quittiert wird, sondern hat<br \/>\ngravierenden haftungsrechtliche Inhalte und Verpflichtungen gegen\u00fcber dem BKF mit beinhaltet.<\/p>\n<p>Der BKF, der sich w\u00e4hrend der Arbeitsbereitschaft oder beim Bereitschaftsdienst, nicht am bzw. im<br \/>\nLKW befindet, handelt grob fahrl\u00e4ssig und unterliegt einer Verschuldenshaftung, d.h. er begeht<br \/>\ndamit unterst\u00fctzend einen Qualifiziert verschuldeten Diebstahl. Die Diebstahl-Sicherung der BKF<br \/>\niZm. Transport- Urteilen, sind als Frachtgesetze iZm. der CMR Frachtversicherung und dem HGB<br \/>\nmittlerweile eindeutig. Somit ist die Haftung geregelt bzw. auch eindeutig erkl\u00e4rbar, das eine<br \/>\nArbeitsbereitschaft vorliegen muss und der BKF gezwungen wird, diese auch auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Richter halten die Transportpraxis des Frachtf\u00fchrers bzw. den Erf\u00fcllungsgehilfen als BKF, der in<br \/>\nseinem Auftrag unterwegs ist, f\u00fcr grob fahrl\u00e4ssig, iZm. mit den Folgen, wenn der LKW vom BKF<br \/>\nunbeaufsichtigt ist. Der BKF ist Arbeitsvertraglich und Haftungsrechtlich grunds\u00e4tzlich mit<br \/>\nverantwortlich f\u00fcr den entstandenen Schaden, so das er f\u00fcr den geldlichen Verlust anteilm\u00e4\u00dfig mit<br \/>\nhaftet. Der Frachtf\u00fchrer haftet gem. Artikel 17 CMR f\u00fcr g\u00e4nzlichen oder teilweisen Verlust und f\u00fcr<br \/>\nBesch\u00e4digung des Gutes, sofern der Verlust oder die Besch\u00e4digung zwischen dem Zeitpunkt der<br \/>\n\u00dcbernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie f\u00fcr \u00dcberschreitung der<br \/>\nLieferfrist.<\/p>\n<p>Er kann sich allerdings unter bestimmten Umst\u00e4nden, wie M\u00e4ngel des Gutes oder durch<br \/>\nUmst\u00e4nde verursacht worden sind, die der Frachtf\u00fchrer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht<br \/>\nabwenden konnte, von der Haftung befreien.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Be- und Entladen, Haftung, Versicherung Von Gregor Ter Heide Theorie und Praxis sind im G\u00fcterverkehr, auch bei der Be- und Entladung vom LKW, zwei ganz<\/p>\n<div class=\"more-link-wrapper\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/truckonline.de\/blog\/2016\/08\/20\/gastbeitrag-be-und-entladen-haftung-versicherung\/\">Sie haben Ihr Ziel fast 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