{"id":6286,"date":"2016-02-04T21:06:48","date_gmt":"2016-02-04T20:06:48","guid":{"rendered":"https:\/\/truckonline.de\/blog\/?p=6286"},"modified":"2016-02-04T21:06:48","modified_gmt":"2016-02-04T20:06:48","slug":"offener-brief-an-das-bag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/truckonline.de\/blog\/2016\/02\/04\/offener-brief-an-das-bag\/","title":{"rendered":"Offener Brief an das BAG"},"content":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<br \/>\nSehr geehrter Herr Marquardt,<\/p>\n<p>laut Ihrer Internetseite \u00fcberwacht das BAG \u201cdie Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zust\u00e4ndig f\u00fcr die diesbez\u00fcglichen Bu\u00dfgeldverfahren gegen ausl\u00e4ndische Betroffene\u201c.<\/p>\n<p>Wie ich den Medien (z.B. WDR Westpol, Fahrerstammtisch Aachener Land etc.) aber leider entnehmen musste, verweigert das BAG offensichtlich die besagten Kontrollen und unterst\u00fctzt so die vors\u00e4tzlichen Verst\u00f6\u00dfe gegen die Wochenendruhezeiten der ausl\u00e4ndischen LKW-Fahrer, was von deren Unternehmern weidlich ausgenutzt wird!<\/p>\n<p>Das sehe ich als vors\u00e4tzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterst\u00fctzung einer Rechtsbeugung durch vors\u00e4tzliche Unt\u00e4tigkeit &#8211; einer Rechtsbeugung zum Vorteil ausl\u00e4ndischer Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegen\u00fcber der deutschen Transportwirtschaft ergaunern.<\/p>\n<p>Die schwarzen Schafe unter diesen Unternehmern k\u00f6nnen ganz gezielt mit diesen Kostenvorteilen planen, weil sie keinerlei Kontrollen und Sanktionen zu bef\u00fcrchten haben. Erst recht nicht, nachdem aus Ihrem Hause \u00f6ffentlich verk\u00fcndet wurde, dass Sie nicht kontrollieren k\u00f6nnten. Wie in dem Bericht in der Sendung Westpol des WDR vom 03.11.13 zu sehen war, verweigert das BAG die besagten Kontrollen \u2013 ganz im Gegensatz zu den verantwortlichen Beh\u00f6rden in den Nachbarl\u00e4ndern Belgien, Frankreich, Niederlanden, D\u00e4nemark, \u00d6sterreich und auch Schweiz!<\/p>\n<p>Das ist nicht weiter hinnehmbar! Ich fordere Sie daher dringend auf, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, um dies zu \u00e4ndern! Es kann nicht angehen, dass korrekt arbeitende Speditionen benachteiligt werden, wenn sie das Gesetz achten!<\/p>\n<p>Das BAG hatte im Zeitraum von April bis Juni 2014 1.800 in- und ausl\u00e4ndische BKF befragt.<\/p>\n<p>1.) Hier muss nat\u00fcrlich sofort die erste Frage gestellt werden:<\/p>\n<p> \u201eWarum wurden denn innerhalb von 3 Monaten nur 1.800 BKF im internationalen gewerblichen G\u00fcterkraftverkehr befragt oder wurden gar nicht mehr kontrolliert ?\u201c  <\/p>\n<p>2.) Die zweite Frage m\u00fcsste eigentlich  nicht gestellt werden:<\/p>\n<p>\u201eWarum wurde aufgrund der befragten international t\u00e4tigen BKF, kein Fazit erstellt.   Oder wurde gar keine Konsequenz bei der offiziellen Untersuchung beabsichtigt ?\u201c <\/p>\n<p>3.) Eine dritte sehr wichtige Frage bleibt ebenso offen:<\/p>\n<p> \u201eWas passiert mit den Ergebnissen, die nat\u00fcrlich auf keinen Fall repr\u00e4sentativ verarbeitet werden d\u00fcrften, denn sie geben die tats\u00e4chliche Wirklichkeit grunds\u00e4tzlich nicht wieder.  Oder soll etwa die Bundesregierung daraus ein Fazit ziehen?<\/p>\n<p>Solange diese 3 Fragen von der BAG nicht beantwortet wurden, geht die A.i.d.T. davon aus, dass die Ergebnisse dieser Untersuchung nur zum internen Gebrauch und zur allgemeinen Kenntnisnahme stattgefunden haben. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen diese Ergebnisse in Deutschland und in der EU-Administration auch nicht  verwertet werden!<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Untersuchung standen Fragestellungen in Zusammenhang mit den Tages- und Wochenruhezeiten der BKF sowie deren Zufriedenheit mit ihrem Beruf und den vorherrschenden Rahmenbedingungen.<\/p>\n<p> 1. Die BAG hatte nicht beachtet, dass der Begriff: \u201eBKF\u201c ab dem 10.09.2014, aufgrund der Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003\/59\/EG vom 15.07.2003, auch \u00fcberall innerhalb der EU rechtsg\u00fcltig geworden ist.<\/p>\n<p>2. Jedem international t\u00e4tigen BKF ist bekannt, dass Bulgaren und Rum\u00e4nen als BKF, ihre regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit im LKW verbringen  m\u00fcssen. Wie das BAG in f\u00e4lschlicher Weise feststellte, verbringen angeblich nur 70 % der bulgarischen und nur 56 % rum\u00e4nischen BKF w\u00e4hrend ihrer Wochenruhezeit im bzw. beim LKW Fahrerhaus.<\/p>\n<p>3. Wenn bei den aus Bulgarien stammenden BKF der Anteil, die nicht ihre regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit am famili\u00e4ren Lebensmittelpunkt  verbringen, (nur bei rund 8 % liegt)  , stimmen nat\u00fcrlich auch die 70 % nicht, die laut Befragung, von den bulgarischen BKF im oder am Fahrerhaus verbracht werden. Wo bleiben die restlichen 22 % der BKF?<\/p>\n<p>4. Wieso wurde bei der Untersuchung \u00fcberhaupt nicht der famili\u00e4re Lebensmittelpunkt aller BKF in den Vordergrund gestellt? Das steht sogar als \u201eWohnsitz des Fahrers\u201c im \u201eBAG Kontroll-Leitfaden\u201c vom 15.09.2014, der von den obersten f\u00fcr die Umsetzung der Sozialvorschriften im Stra\u00dfenverkehr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder vorher abgestimmt wurde. Hier hat nat\u00fcrlich das BAG den Sinn und Zweck total verdreht !<\/p>\n<p>5. Im BAG Kontroll-Leitfaden Nr. 3.10 \u201eAn- oder Abreise zum Fahrzeug\u201c steht w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201eDer t\u00e4gliche Weg vom Wohnsitz des Fahrers zur Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers (Arbeitsplatz) gilt nicht als Lenkzeit. Er ist Bestandteil der Ruhezeit. Sofern das Fahrzeug nicht am Arbeitsplatz\/ Betriebsst\u00e4tte \u00fcbernommen oder abgeliefert wird, gilt die Reisezeit zum Fahrzeug bzw. die Reisezeit zum Wohnsitz grunds\u00e4tzlich als \u201eBereitschaftszeit\u201c oder \u201eandere Arbeit\u201c\u201c.<\/p>\n<p>Damit stellt die BAG die Kontroll-Richtlinie 2006\/22\/EG selbst ad absurdum dar.<\/p>\n<p>6. Den Begriff \u201eBereitschaftszeit\u201c hat sicherlich nur das BAG erfunden, denn im Arbeitsrecht und im EU-Recht gibt es ihn nicht, denn wenn, dann nur den \u201eBereitschaftsdienst\u201c. Beim Begriff: \u201eFahrzeug\u201c wurde  sicherlich der LKW gemeint und beim Begriff: \u201eArbeitsplatz\u201c ist sicherlich auch der LKW gemeint. <\/p>\n<p>Kennen die verantwortlichen Herren denn nicht das EuGH Urteil C-297\/99 vom 18. 01. 2001 \u2013 \u201eWeg zum LKW = Lenk- und Arbeitszeit\u201c ? Wei\u00df denn das BAG nicht, das beim BKF grunds\u00e4tzlich an der Haust\u00fcr des famili\u00e4ren Lebensmittelpunktes des BKF, die Dienst- und Arbeitzeit beginnt, sowie damit auch die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten?<\/p>\n<p> 7. Was ist hierbei im Zusammenhang mit der Untersuchung\/Befragung bzw. den Kontrollen  \u00fcberhaupt von der BAG gemacht worden? Da ist keinesfalls beweisbar z.B. die Arbeitnehmer-Entsendung, die Arbeitnehmer-\u00dcberlassung, die Freizeit-Bescheinigung, die Fahrer-Bescheinigung  ber\u00fccksichtigt bzw. kontrolliert worden, obwohl das BAG dazu verpflichtet gewesen w\u00e4re! Das das BAG nur eine Befragung ohne eine gleichzeitige Kontrolle durchgef\u00fchrt hatte, w\u00e4re selbst f\u00fcr das BAG ein echtes Armutszeugnis zu ihrem angeblichen K\u00f6nnen gewesen.  <\/p>\n<p>8. Auf Seite 21 der Untersuchung steht w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201eBei allen abgebildeten Gruppen stimmte weit mehr als die H\u00e4lfte der Befragten der Aussage zu, dass der Platz in der jeweiligen Kabine ausreichend sei. (ausreichend = Schulnote 4).<br \/>\n Bei einem Vergleich der Einsch\u00e4tzungen der Kraftfahrer aus den jungen und alten EU-Mitgliedstaaten f\u00e4llt auf, dass der Anteil der Kraftfahrer aus den alten EU-Mitgliedstaaten, der das Platzangebot als ausreichend bewertet, gr\u00f6\u00dfer ist\u201c.<\/p>\n<p>Wenn diese Aussagen als glaubw\u00fcrdig und repr\u00e4sentativ f\u00fcr die EU-Kommission und dem EU-Parlament benutzbar w\u00fcrden, ist damit ausgeschlossen, das sich jemals an der angestrebten  Fahrerhaus gr\u00f6\u00dfe etwas positives ver\u00e4ndern wird.<\/p>\n<p>9. Besonders unverst\u00e4ndlich ist auf Seite 25 die w\u00f6rtliche Aussage:<\/p>\n<p>\u201eRund 4 % der befragten Kraftfahrer w\u00fcrden gerne mehr Zeit mit der Familie verbringen, h\u00e4ufiger zu Hause sein, l\u00e4ngere Ruhezeiten haben bzw. erhoffen sich eine neue bzw. eine flexiblere Gestaltung der Lenk und Ruhezeiten\u201c.<\/p>\n<p>Mit dieser Aussage ist ebenso die BAG Befragung beweisbar unglaubw\u00fcrdig, denn allabendlich ist von den BKF auf den Rastst\u00e4tten das Gegenteil zu h\u00f6ren. Am schlimmsten jedoch wenn man den BKF an den Warenannahmen der Discounter zuh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Mein Fazit:<\/p>\n<p>Das BAG bildet selbst in dieser kleinen Studie die dramatischen Zust\u00e4nde auf den bundesdeutschen Autobahnen ab. Sie hat nunmehr aus der eigenen Befragung eine Tatsache geschaffen, die sie jedoch weiterhin nicht zu kontrollieren gedenkt. Die Befragung des BAG hat mehr Schaden als Nutzen eingebracht, da mit den 1.800 Befragten, es extrem wenige BKF waren, obwohl es alleine in Deutschland bis zu 400.000 und EU-weit ca. 3 Mio echte Fernfahrer gibt, die ihre Ruhezeit &#8211; zum Teil auch unregelm\u00e4\u00dfig &#8211; im LKW-Fahrerhaus verbringen m\u00fcssen. Also ist die Befragung v\u00f6llig unglaubw\u00fcrdig und somit grunds\u00e4tzlich auch nicht zu gebrauchen.<\/p>\n<p>Was das BAG macht (oder auch nicht macht), k\u00f6nnte man aufgrund der folgenden Darstellungen schon fast als Straftat bezeichnen. Duldung, Beihilfe und versuchte Strafvereitelung! F\u00f6rdert, unterst\u00fctzt und toleriert das BAG die Verletzung der Sozialvorschriften durch ausl\u00e4ndische Speditionen? Und wenn ja, in wessen Auftrag?<\/p>\n<p>Oder kennen sich BAG und BMVI etwa doch nicht im eigenen Gesetzesdschungel aus, obwohl das BAG seit langem eine entsprechende Brosch\u00fcre zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n<p>\u201eDie neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561\/2006\u201c<\/p>\n<p>\u00a9 Siegfried Pomplun \u2013 Oberkontrolleur Ast. M\u00fcnster<\/p>\n<p> https:\/\/www.ostwestfalen.ihk.de\/fileadmin\/_migrated\/content_uploads\/Lenk_Ruhezeiten_561_06.pdf<\/p>\n<p>In dieser steht unter anderem geschrieben:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eArbeitszeitvorschriften f\u00fcr Kraftfahrer dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Fahrer. Unf\u00e4lle aufgrund \u00fcberm\u00fcdeter Fahrer m\u00fcssen durch gesetzliche Regeln ausgeschlossen werden\u201c <\/p><\/blockquote>\n<p>oder <\/p>\n<blockquote><p>\u201eNicht am Standort eingelegte t\u00e4gliche Ruhezeiten und reduzierte w\u00f6chentliche Ruhezeiten k\u00f6nnen im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug \u00fcber geeignete Schlafm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt und nicht f\u00e4hrt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Anmerkung: Eine am Standort verbrachte regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit (45 Std.) kann nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine au\u00dferhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von mindestens 45 Stunden ist nicht als regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit anzusehen.\u201c<\/p>\n<p>Wie kann es dann aber sein, dass nicht dahingehend kontrolliert wird und es sogar (in Bezug auf VO (EG) Nr. 561\/2006 hei\u00dft, \u201eein Umkehrschluss ist nicht m\u00f6glich\u201c?<\/p>\n<p>Auf eine parlamentarische Anfrage vom 3. Oktober 2007 (E-4333\/2007) wurde von Herrn Barrot im Namen der Kommission folgende Antwort ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>\u201eDie Formulierung \u201enicht am Standort\u201c bezeichnet einen Ort, bei dem es sich weder um den Hauptsitz des Unternehmens, von dem aus der Fahrer in der Regel seine Fahrten unternimmt, noch um den Wohnort des Fahrers handelt. In einem solchen Fall kann der Fahrer t\u00e4gliche Ruhezeiten und reduzierte w\u00f6chentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug \u00fcber geeignete Schlafm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt und nicht f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Legt der Fahrer die regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, d\u00fcrfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. F\u00fcr die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zust\u00e4ndig. Anhand der Aufzeichnungsger\u00e4te im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs l\u00e4sst sich hinreichend nachweisen, ob die w\u00f6chentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise daf\u00fcr vorzulegen, wo der Fahrer seine w\u00f6chentlichen Ruhezeiten verbringt\u201c<\/p>\n<p>Im Bu\u00df- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (FPersG \u00a7 8a Abs. 1 Nr. 2,<\/p>\n<p>Lfd. linke vordere Rand-Nr. 9 SEITE 18) steht geschrieben:<\/p>\n<p>\u201eOrdnungswidrig handelt, wer als Unternehmer nicht daf\u00fcr sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden\u2026\u201c<\/p>\n<p>Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) f\u00fcr den Unternehmer insg. 4.050 \u20ac ! (pro angefangene Stunde 90 \u20ac x 45 Stunden = 4.050 \u20ac)<\/p>\n<p>\u00dcberdies liegt derzeit beim LKW-Fahrerhaus als Ruheraum ein Versto\u00df zu Artikel 31 GrCh vor:<\/p>\n<p>\u201eJede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und w\u00fcrdige Arbeitsbedingungen (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>In den \u201eTechnischen Regeln f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten\u201c (ASR), wurde unter Nr. A 4.4, der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom \u201eAusschuss f\u00fcr Arbeitsst\u00e4tten\u201c (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales, nach \u00a7 7 ArbSt\u00e4ttV im \u201eGemeinsamen Ministerialblatt\u201c (GMBl) 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben. Demnach ist f\u00fcr eine Person der Raum f\u00fcr den Schlafbereich bzw. f\u00fcr einen Aufenthalt der w\u00f6chentlichen Ruhezeit auf mindestens 6 m\u00b2 festgelegt. Und bei einer Ger\u00e4uschemission von mehr als 60dB (A) drohen bereits Gesundheitssch\u00e4den. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motors\u00e4gen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerl\u00e4rm bereits der Geh\u00f6rschaden.<\/p>\n<p>Durch das anhaltende Nicht-Ahnden dieser Richtlinien und Bestimmungen in Deutschland wird weiterhin ein illegaler Wettbewerb auf dem R\u00fccken der meist unfreiwillig betroffenen Fahrern geduldet. Die Nachbarl\u00e4nder Belgien und Frankreich hingegen setzen diese Bestimmungen mit Nachdruck durch. Dies wiederum f\u00f6rdert neuerliche Probleme auf deutscher Seite: aus Angst vor den Kontrollbeh\u00f6rden der Nachbarn laufen die Parkpl\u00e4tze und Rasth\u00f6fe hierzulande \u00fcber, da hier keine Ma\u00dfnahmen seitens der BAG zu bef\u00fcrchten sind. Die Auswirkungen sind menschenunw\u00fcrdiges \u201eHausen\u201c auf engstem Raum\u2026<\/p>\n<p>Aus diesem Grunde erhebe ich den Vorwurf der Beihilfe und Unterlassung des per Kontrollverordnung verordneten Dienstauftrages. Dies f\u00f6rdert die Verkehrsgef\u00e4hrdung durch nicht ausgeruhtes Fahrpersonal. Das sehe ich als vors\u00e4tzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterst\u00fctzung einer Rechtsbeugung durch vors\u00e4tzliche Unt\u00e4tigkeit &#8211; einer Rechtsbeugung zum Vorteil derjenigen Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegen\u00fcber der korrekt arbeitenden Transport-unternehmer ergaunern.<\/p>\n<p>Ich fordere die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf, endlich Ihrem Dienstauftrag Folge zu leisten und gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und damit dazu beitragen, den fairen Wettbewerb wieder herzustellen!<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fcssen<\/p>\n<p>A.i.d.T. Germany<br \/>\nV.i.S.d.P Udo Skoppeck<br \/>\n42697 Solingen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr Marquardt, laut Ihrer Internetseite \u00fcberwacht das BAG \u201cdie Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. 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