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BKF – Be- und Entladen, Haftung, Versicherung

Gastbeitrag von Gregor Ter Heide

Theorie und Praxis sind im Güterverkehr, auch bei der Be- und Entladung vom LKW, zwei ganz verschiedene Welten. Wer bringt diese alltäglichen Wirklichkeiten, mit der Theorie für BKF bei
ihrer alltäglichen unfreiwilligen Arbeit, nun endlich in Ordnung?
Das Problem der BKF, kennen eigentlich nur die Praktiker der Be- u. Entladetätigkeiten selbst aus der eignen Erfahrung. Diese widerrechtliche, meistens Versicherungslose und haftungsrechtliche Knechtschaft gehört eigentlich schon immer abgeschafft, damit dieses elendige Rampen-Problem innerhalb der ganzen EU, endgültig in die „Geschichte des gewerblichen Güterkraftverkehrs“ abgelegt werden kann.

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Gastbeitrag: Be- und Entladen, Haftung, Versicherung

Be- und Entladen, Haftung, Versicherung
Von Gregor Ter Heide

Theorie und Praxis sind im Güterverkehr, auch bei der Be- und Entladung vom LKW, zwei ganz
verschiedene Welten. Wer bringt diese alltäglichen Wirklichkeiten, mit der Theorie für BKF bei
ihrer alltäglichen unfreiwilligen Arbeit, nun endlich in Ordnung.
Das Problem der BKF, kennen eigentlich nur die Praktiker der Be- u. Entlade -tätigkeiten selbst aus der eignen Erfahrung. Diese
widerrechtliche, meistens Versicherungslose und haftungsrechtliche Knechtschaft gehört eigentlich
schon immer abgeschafft, damit dieses elendige Rampen-Problem innerhalb der ganzen EU,
endgültig in die „Geschichte des gewerblichen Güterkraftverkehrs“ abgelegt werden kann.

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LKW Fahrer ohne eigenen LKW unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Derjenige, der sich ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, als selbstständiger Lkw – Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, übt eine abhängige Beschäftigung aus und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht.
So entschied das Landessozialgericht Baden Württemberg in einem Urteil vom 21. November 2008 (Aktenzeichen: L 4 KR 4098/06).

Der LKW-Fahrer vermietete sich als Aushilfsfahrer mit der Führerscheinklasse 2 für die Durchführung von nationalen und internationalen Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), ohne jedoch über einen eigenen Lkw (mehr) zu verfügen. Damit warb er auch in Werbeanzeigen.
Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt.

Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW „vermietet“, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und – anders als ein Unternehmer – keine eigenen Sachmittel ein.
Auch hat er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich trägt.

Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten.

Quelle: Landessozialgericht Baden Württemberg – Urteil vom 21. November 2008 – Az.: L 4 KR 4098/06

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Offener Brief an den Bundesminister für Verkehr Steffen Bilger

Von Udo Skoppeck

Bundestag – Steffen Bilger MdB
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Sehr geehrter Herr Bundesminister Bilger,

zunächst möchte ich Ihnen zu Ihrem neuen Amt als Bundesminister für Verkehr gratulieren.

Ich schreibe Ihnen allerdings nicht als jemand, der Ihnen den Straßengüterverkehr erst erklären müsste.

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KI übernimmt die Verkehrskontrolle

Von der Geschwindigkeitsmessung zur Verhaltenskontrolle: Italien testet mit „SafeDrive“ ein Überwachungssystem, das Autofahrer und Lkw-Fahrer während der Fahrt analysieren kann. Smartphone in der Hand, fehlender Sicherheitsgurt oder abgelaufene Fahrzeugdokumente? Die Technik soll deutlich mehr erkennen als ein klassischer Blitzer.

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