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Wird die deutsche Politik wach?

Das Zusammenspiel von Jan Bergrath (FERNFAHRER), Jutta Steinruck, Raymond Lausberg und ACTIE trägt endlich Früchte. Ein Gesetz ist zum Greifen nah:

bundesrat.de/SharedDocs/TO/927/to-node.html

Hier die Empfehlung des Bundesrates an die Bundesregierung.

Es ist alles vorhanden aus der Petition von Udo Skoppek und aus der Sammlung diverser Bilddokumente über die Zustände auf den Rastplätzen.

truckonline.de/petitionbundestag.pdf

Zum Gesetzentwurf insgesamt:

In den Medien wird immer wieder über Fernfahrer berichtet, die ihre wöchentliche Ruhezeit im LKW verbringen. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte.

Frankreich und Belgien haben nationale Regelungen erlassen, die das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW nicht mehr zulassen. Eine Folge dieser Regelungen ist, dass Fernfahrer vermehrt auf Parkplätze und Raststätten in Deutschland im grenznahen Raum zu Frankreich und Belgien ausweichen, was vor Ort zu problematischen Zuständen führt. Auch von Seiten der Verbände des Güterkraftgewerbes wird daher ein Handlungsbedarf gesehen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW oder dessen unmittelbarer Nähe in einer nichtfesten Unterkunft durch Rechtsänderungen verhindert wird.
Diese Regelungen müssen in einem kurzen, angemessenen Zeitraum getroffen werden. Sofern in diesem Zeitraum keine europarechtliche Regelung zustande kommt, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu erlassen.

Diese Regelung sollte insbesondere dafür Sorge tragen, dass Fahrer, die die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder am Wohnort nehmen können, sie während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen können.
Hierfür hat der Unternehmer zu sorgen. Eine Bußgeldbewehrung dieser Regelung ist zu schaffen.

Begründung: Es gibt immer wieder Berichte, wonach Fahrer auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten im LKW verbringen (zum Beispiel Jan Bergrath, Frachtführer im Fokus, Fernfahrer 2014 Nummer 8, Seite 26 f). Sie kommen wochenlang nicht nach Hause. Subunternehmen aus osteuropäischen Ländern mit entsprechenden Arbeitsbedingungen übernehmen zum Beispiel in deutschen Häfen nationale Transporte, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Es ist daher eine Klarstellung im europäischen hilfsweise im deutschen Recht angezeigt, wonach Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Absatz 6 erster Spiegelstrich in Verbindung mit Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 oder gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe p des AETR nicht im Fahrzeug nehmen dürfen.
Sofern der Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit auf Grund der Disposition des Unternehmers nicht am Standort des Fahrzeugs oder an seinem Wohnort nehmen kann, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Fahrer diese Ruhezeit während der gesamten Dauer in einer für den Erholungszweck geeigneten festen Unterkunft mit geeigneten Sanitäreinrichtungen und ausreichenden Versorgungsmöglichkeiten verbringen kann.
Der Tatbestand soll mit einem Bußgeldtatbestand versehen werden. Die Rechtslage würde damit an die in Frankreich und Belgien geltende Empfehlungen 435/1/14 angeglichen werden.


bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2014/0401-0500/435…

9 Comments

  1. highwayfloh
    highwayfloh 30/10/2014

    Ist ja recht und schön, NUR:

    Bei den derzeitigen Gehälten MUSS ZWANGSLÄUFIG dann auch per Gesetz definiert sein, dass die Kosten für die externe Übernachtung von den jeweiligen Arbeitgebern zu tragen sind, denn alles andere wäre Humbug!

    Oder kann sich jemand im Fernverkehr ein Motel leisten, wo das Zimmer für eine Nacht 20 Euro kostet (was schon die gesamten Tagesspesen sind)? Und dann braucht man auch noch was zu Futtern! Ergo zahlen die Kollegen und Kolleginnen drauf, wenn die Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet werden, auch die Kosten hierführ zu übernehmen und zwar OHNE das dies als „Mehrwert“ im Sinne des Steuergesetzes gilt, was die Lohnzahlungen anbelangt!

  2. highwayfloh
    highwayfloh 30/10/2014

    Zweiter Aspekt:

    Gibt genügend Logistiker, die vorschreiben, dass man das Fahrzeug und die Fracht zu bewachen hat. Wie wird das dann gehandhabt? Welches Hotel / Motel hat schon einen bewachten LKW-Stellplatz?

    Hier baldovern sich wieder ein paar „schlaue“ Berufspolitiker was aus, OHNE von der Praxis jegliche Ahnung zu haben! Ich kann gar nicht so viel Essen, wie ich grade Kotzen könnte … mit Verlaub!

  3. ein Fahrer
    ein Fahrer 31/10/2014

    Das ist der momentan einzige Weg, diesem Nomadentum was sich derzeit abspielt, Einhalt zu gebieten. Es darf nicht sein, dass osteuropäische Fahrer wochen- oder monatelang nicht nach Hause dürfen und stattdessen quer durch den Rest Europas geschickt werden un dort ihr Dasein zu fristen. Nur durch solch eine eine Regelung werden Ihre Arbeitgeber gezwungen, dafür zu sorgen, dass die Angestellten zumindest alle zwei Wochen nach Hause geholt werden.

  4. highwayfloh
    highwayfloh 31/10/2014

    @“ein Fahrer“:

    dem wird mitnichten so sein. Lies mal den Artikel im aktuellem Fernfahrer wo die Anti-Transit-Bewegung in der Schweiz protokolliert hat, dass entsprechende Kollegen ausgesagt haben, dass sie für 700,– bis 800,– Euro fahren und noch 150,– Euro an den Chef zahlen müssen, weil sie ja im LKW übernachten „dürfen“!

  5. Internationaler Fahrer
    Internationaler Fahrer 01/11/2014

    Was heisst den jetzt „regelmäßig“? Wenn es bedeutet das jede WRZ so berechnet wird ist damit der intern. Fernverkehr tot! Kommen dann Güter auf die Bahn?
    Sorry für den Sarkasmus aber mir scheint da sind ein paar wichtige Details noch völlig ungeklärt!
    Ach ja, ich bin dieses Wochenende auch unterwegs und habe überhaupt kein Problem damit!

  6. Lumpi
    Lumpi 01/11/2014

    @“internationaler Fahrer“:
    Man sollte vielleicht die Gesetze kennen, die die Arbeits- und Pausenzeiten regeln…

    EG-VO 561/2006 Artikel 8 (6) und (8)

    Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit >= 45h
    gekürzte wöchentliche Ruhezeit >= 24h
    Jede zweite wöchentliche Ruhezeit muss eine Regelmäßige sein.
    Und nur eine gekürzte darf auch im Fahrzeug verbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet das das eine WRZ im Fahrzeug automatisch eine gekürzte ist, auch wenn diese mindestens 45h gedauert hat.
    Bedeutet also das jedes zweite Wochende zu Hause oder in einem Hotel verbracht werden muss.
    Nachweis entsprechend dann wohl über die Urlaubsbescheinigung bzw. die Hotelquittung.
    Leider ist da die entsprechende Verordnung schlecht formuliert, mit den bekannten Folgen.

  7. Lumpi
    Lumpi 01/11/2014

    Wobei, nach nochmaligem durchlesen ist die VO eigentlich sehr genau. Es wird halt nur nicht kontrolliert und sanktioniert und folglich halten sich dann auch die wenig gesetzestreuen Firmen nicht daran…

  8. Lex
    Lex 02/11/2014

    Fahrt doch einfach mal ins westdeutsche Grenzland. In Holland und Deutschland sind die Park- und Rastplätze überfüllt mit Lkws aus Osteuropa. In Belgien und Frankreich dagegen sind die Plätze leer. eben weil da kontrolliert wird und hier nicht. Nun meine Frage: warum geht das dort und hier nicht?

  9. Anonymous
    Anonymous 08/11/2014

    @lumpi, kein Grund arrogant zu werden. Frag doch mal die „Kollegen“ was die mit „regelmäßig“ verbinden. Da wirst Du aber überrascht sein!

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