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Bußgelder sind ärgerlich. Darüber habe ich mich ja unter anderen hier ausgelassen. Blogleser Topas stieß nun bei „Heise.de“ auf einen Artikel, der dieses Thema berührt: Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn!

So liest man da u.a.:

Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei verkehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Bußgelder in der Regel selber bezahlen. Ist der Arbeitgeber großzügig und übernimmt die “Knöllchen”, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann nämlich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).

Tja, da geht das Finanzamt in meinem Fall leer aus. Auf der bereits bezahlten Strafe bleibe ich sitzen. Mein Chef übernimmt die nicht. Aber zurück zum vorliegenden Fall. Hier hat ein Arbeitgeber, der eine Spedition betreibt, die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten übernommen.

Die Richter am Bundesfinanzhof waren jedoch der Meinung, dass es sich dabei um Arbeitslohn handelt, der versteuert werden muss. Ehe ich mich jetzt in Details verlaufe, verlinke ich besser auf diese Seite: Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar.
Da wird dieser Sachverhalt wunderbar erklärt.

Kurios dabei: Noch vor wenigen Jahren entschieden die Münchner Richter übrigens abweichend: In ihrem Urteil vom 7. Juli 2004 (Az. VI R 29/00) beschlossen sie, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen könne, wenn gegen die Fahrer eines Paketdienstes für das Parken in zweiter Reihe oder die Verletzung des Halteverbots Verwarnungsgelder verhängt wurden.

Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn
Übernahme von Bußgeldern stellt in der Regel Arbeitslohn dar

Homepage Bundesfinanzhof

5 Comments

  1. Hajo
    Hajo 03/03/2014

    ach Maik, Wilhelm Busch hatte doch Recht:
    „O, hüte Dich vor allem Bösen!
    Es macht Pläsier, wenn man es ist,
    es macht Verdruß, wenn man’s gewesen.“
    Na ja, ich gehe mal davon aus, dass sich das Pläsier bei Dir in engen Grenzen gehalten hat und der Verstoss war nicht all zu heftig.
    Grüße und gute Fahrt
    Hajo

  2. Brummischubser
    Brummischubser 03/03/2014

    Unsere Finanzbehörden sind sehr kreativ, wenn es gilt, vom sauer verdienten Lohn eines Arbeiters immer noch ein bißchen mehr abzuknapsen.
    So gibt es auch den Fall, dass bei einer Lohnsteuerprüfung ein Finanzamt auf die Idee kam, die Heimfahrt der Kraftfahrer mit ihrem Lkw ebenfalls als geldwerten Vorteil zu sehen. Und sie kamen damit auch noch durch. Gottseidank hat sich das noch nicht rumgesprochen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es auch hier auf den Einzelfall ankommt, wie oben bei dem Paketdienst, der in 2. Reihe parken musste. Aber eine Sauerei bleibt es trotzdem.

    Viele Grüße

    Brummischubser

  3. hajo
    hajo 04/03/2014

    sorry Maik, der Link war für ins Alter gekommene Menschen nicht so einfach zu sehen 😀
    na ja, wenns dann dreistellig wird, ist’s aus mit dem Pläsier.

  4. highwayfloh
    highwayfloh 08/03/2014

    @Brummischubbser:

    Da kommt es durchaus auf den Einzelfall drauf an. Es gibt ja Fahrer die z.B. zentral auf einer Begegnungsverkehr-Route wohnen und bei einem Arbeitgeber angestellt ist, der mehrere 100 km vom Wohnort entfernt ist. Da bietet es sich sehr wohl an, dass am Freitag vormittag noch vorgeladen wird und der Kollege / die Kollegin dann das Fahrzeug mit nach Hause nimmt. In einem solchen Falle dürfte das FA sich schwer tun einen geldwerten Vorteil nachzuweisen.

    Hast Du mal das Aktenzeichen des Urteils, die Begründung würde mich sehr interessieren, warum in dem von Dir angesprochenen Fall so geurteilt wurde.

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