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LKW-Fahrverbote in der Ferienzeit

Welche Fahrzeuge sind betroffen:

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen

In welchem Zeitraum darf nicht gefahren werden:

Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr
Das geltende Sonntagsfahrverbot (Sonntage und gesetzliche Feiertage in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.

Für welche Beförderungen gilt die Ferienreiseverordnung nicht:

a) kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger.
b) kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- und Abfuhr).
c) frische Milch und frische Milcherzeugnisse
d) frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
e) frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
f) leichtverderblichem Obst und Gemüse
g) Leerfahrten im Zusammenhang mit den Fahrten nach c) bis f)

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- und Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Weitere Informationen zur Ferienreiseverordnung sowie rund um den Ferienreiseverkehr enthält auch die Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de mit entsprechendem Link zur Ferienreiseverordnung.

Liste der gesperrten Strecken >>>

Eine Information der Verkehrssicherheitsberatung beim Polizeipräsidium Münster

3 Comments

  1. maik
    maik 04/06/2012

    @Ralf: Stimmt. Du hast Dir ja letztes Jahr die Mühe gemacht.
    Danke.

  2. René
    René 12/06/2012

    Zum Glück gibt es solche Verbote in der Schweiz noch nicht, hier ist ja schon genug verboten.
    Allerdings würde das ja gerade noch fehlen, mit das nach Hause Fahren am Samstag Morgen zu verbieten wegen den Strassen verstopfenden Touris.

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